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des §. 1. der Prozeß-Konstitution vom Jahre 1775 in Betreff der Erlaubniß
ku Gemeinde-Prozessen, nachdem darüber verfassungsmäßig auch das Grohhtrsn
liche Sachsische und Gesammt-Oberappellationögericht zu Jena, so wie die Groß-
hertogliche bandeorcgierung zu Eisenach mit ihren Gutachten gehört worden, be-
reits im Jahre 1822 folgende höchste Entscheidung zu geben gnädigst geruhet:
1.
Die Wirksamkeic der Großherzoglichen Landes-Direktion, als oberaufsebender
Behörde bey Gemeinde-Prozessen und das Recht derselben, durch Versagung ih-
rer Erlaubniß den Prozeß gänzlich zu verhindern, besteht in Gemähheit des an-
geführten Gesetzes für diejenigen Rechtöstreitigkeiten, in welchen über die Rechte
und Verbindlichkeiten einer Körperschaft oder Gemeinheit als solcher gestricten
wird und das Gericht über dergleichen Rechtöverhältnisse zu entscheiden hat, so,
daß die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinde nur mittelbarer= und folge-
weise Schaden oder Gewinn von dem Ausgange des Rechtöstreites zu erwarten
haben; ohne Unterschied übrigens, ob die Kosten des Prozesses aus den schon
vorhandenen Mitteln der Gemeindekasse oder durch Aufnahme cines Anlehens oder
durch Anlagen der Gemeinveglieder bestritten werden sollen. Dagegen kann
2.
in Fällen, wo auch die einzelnen Gemeindeglieder zur Sache gerechtfertigt sind
und nahmentlich in Fällen, wo den einzelnen Gemeindegliedern, als solchen, die
Benntung eines Gemeindegutes von Rechtswegen zusteht, wie z. B. bey Huthen
und Triften, die verweigerte Zustimmung der Großherzoglichen Landes- Dircktion,
alö oberaufsehenden Behörde, zum Prozeß-Führen, diese Interessenten nicht hindern,
den richterlichen Schußz in sofern zu suchen, als sie nur ihr individuelles Interesse,
ohne alle Belastung der Gemeinde, als moralischen Person, verfolgen wollen.
Durch diese Entscheidungen wird
8.
weder dem Gesehe uͤber das Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen Nechta-
streitigkeiten vom 31. May 1817 8. 67, noch der Instruktion für die Landrätbe
vom 27. September 1817 F. 10 derogirt.
Nachdem diese authentische Erlduterung den Justiz-Aemtern, Stadt= und
Patrimonial-Gerichten des hiesigen Regierungsbezirkes bereito durch Eircularien
vom 5. November 1822 zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht worden,