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bemnaͤchst aber auch von Sr. Koͤniglichen Hoheit in einem hoͤchsten Reskripte vom
9. September 1825 noch deklarirt worden ist:
daß, damit der durch die gesetzliche Anordnung K. 1 der schon gedachten
Mrozeß-Konstitution von 1775 beabsichtigte Zweck vorher zu versuchender güt-
lichen Vereinigung und Vermeidung größerer Weiterungen vollständiger erreicht
werde, nicht allein bey Erhebung förmlicher Klage, sondern auch bey simplen
Implorationei und Einleitung eines summarischen Verfahrens die richterliche
Amtsthätigkeit vom Versuche und der Erfüllung jener Vorbedingung abhängig
gemacht und bis dahin suspendirt werden soll:
so wird alles dieses nummehr zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 12. Januar 1826.
Großherzogliche Süchstsche Landesregierung.
von Müller.
III. Da die Bekanntmachung vom 21. Dezember 182.1, wodurch die Un-
tergerichts-Stellen des hiesigen Regierungsbezirkes angewiesen wurden, so oft bey
ihnen über nur einigermaßen verwickelte oder bedeutende Vermögensmassen Rech-
nungen gerichtlich zu prüfen seyen, hierzu nur sachkundige und bewährte Rech-
mungsverständige zu gebrauchen, den vormahligen Regierungs-Kanzley-Rechnungs-
Revisor Ackermann nennt, an welchen, wenn dergleichen qualifizirte Rechnungs-
verständige in der Nähe nicht aufzufinden, die fraglichen Rechnungen zur Moni-
rung gesendet werden sollten: so wird, nachdem besagter Ackermann inzwischen
verstorben, hiermit bekannt gemacht, daß sein Dienstnachfolger, der Großherzog=
iche Regierungs-Kanzley-Rechnungs-Revisor Karl Friedrich Sekell, für solche
Fälle zur promptesten Expedition nunmehr angewiesen ist. ·
Weimar am 21. Januar 1826.
Großherzogliche Süchsische Landeöregierung.
von Müller.
IV. In huldreichsser Erwägung des bewährten Erfolges, von welchem die
bandgestüte-Einrichtung im Eisenachischen Kreise für die Verbesserung der inländie
schen Pferdezucht früher schon begleitet gewesen ist, und gnädigst berücksichtigend,
daß die jebigen, für die bandwirthschaft so ungünstigen Jeitumstände es notk wen-
dig machen, dem gedrückten bandmanne neben der Landwirthschaft jede mögliche