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g. 66.
Vertretung der Kautionen.
In billiger Erwaͤgung, daß die besonderen Verhaͤltnisse, um derentwillen die
Koͤniglich Preußische Regierung die eigene Vertretung der, von Beamten und Paͤch-
tern des Herzogthumes Sachsen zur Königlich Sächsischen Rentkammer baar einge-
zahlten, Kautionen gegen die Kaventen nach Artikel XII §. 15 der Preupßisch-Sächsi-
schen Konvention übernahm, dieses auch zum Vortheile deS Großherzogthumes
Weimar-Eisenach erfordern, ist man dahin übereingekommen, daß die Königlich
Preußische Regierung die von den Beamten und Pächtern in den Großherzoglich Wei-
marischen Gebiethötheilen vor deren erfolgter Abtretung zur Koniglich Sachsischen
Rentkammer eingezahlten baaren Kautionen eben sowohl, als, die in Dokumenten
und Staatöpapieren eingelegten, der Großherzoglichen Regierung vollständig ge-
währe.
") Hierunker sind jedoch die in der Beylage unter 1II verzeichneten 5,200 Thlr.
baare Erbpacht-Kautionen, welche aus den an Weimar abgetretenen Gebiethstheilen
an die Königlich Sichsische Rentkammer gezahlt worden, nicht begriffen, indem de-
ren Vertretung von der Großherzoglichen Regierung übernommen wird.
So viel die von dem Amtsverwalter Wollesky mit 1,000 Thlrn. wegen der
Aemter Arnshaugk und Ziegenrück bestellte baare Kaution betrifft, so gewährt solche
Preusien zum Behufe der gemeinschaftlichen Theilung nach Verhältniß der schon aus-
gemittelten, oder noch auszumittelnden beyderseitigen Ansprüche, an den k. Wollesky.
Nach den angefertigten hier unter IV angefügten Verzeichnissen betragen die zur
HKöniglich Sachsischen Rentkammer eingezahlten baaren Kautionen mit Einschluß des
auf Weimar-Eisenach fallenden Antheiles an vorerwähnter Wolleökyscher Kaution
von 1000 Thlrn. und mit Ausschlus der von dem Amtmann bamich wegen des Amtes
Tautenburg zu Frauenprießnit bestellten Kaution von 500 Thlrn, die Summe von:
Siebenzehen Tausend, Siebenhundert Fünf und Vierzig Thalern,
Zehen Groschen, Neun Pfennigen
und sie werden nebst rückständigen Jinsen der verzinsbaren, von Michael 1818 an ge-
rechnet, der Grohherzoglichen Regierung noch gewährt; dagegen sind als in Staats-
papieren und Dokumenten zur Königlich Sächsischen Rentkammer bestellte Kautionen
nach den erwähnten Verzeichnissen unter IV.
Zehen Tausend, Fünfhundert Fünf und Sechzig Thaler
der Weimar-Eisenachischen Regierung bereits abgewährt worden.
In lebrigen bleibt der genannten Regierung die Nach-Lgiquidation wegen der
Kautionen vorbehalten.