Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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g. 66. 
Vertretung der Kautionen. 
In billiger Erwaͤgung, daß die besonderen Verhaͤltnisse, um derentwillen die 
Koͤniglich Preußische Regierung die eigene Vertretung der, von Beamten und Paͤch- 
tern des Herzogthumes Sachsen zur Königlich Sächsischen Rentkammer baar einge- 
zahlten, Kautionen gegen die Kaventen nach Artikel XII §. 15 der Preupßisch-Sächsi- 
schen Konvention übernahm, dieses auch zum Vortheile deS Großherzogthumes 
Weimar-Eisenach erfordern, ist man dahin übereingekommen, daß die Königlich 
Preußische Regierung die von den Beamten und Pächtern in den Großherzoglich Wei- 
marischen Gebiethötheilen vor deren erfolgter Abtretung zur Koniglich Sachsischen 
Rentkammer eingezahlten baaren Kautionen eben sowohl, als, die in Dokumenten 
und Staatöpapieren eingelegten, der Großherzoglichen Regierung vollständig ge- 
währe. 
") Hierunker sind jedoch die in der Beylage unter 1II verzeichneten 5,200 Thlr. 
baare Erbpacht-Kautionen, welche aus den an Weimar abgetretenen Gebiethstheilen 
an die Königlich Sichsische Rentkammer gezahlt worden, nicht begriffen, indem de- 
ren Vertretung von der Großherzoglichen Regierung übernommen wird. 
So viel die von dem Amtsverwalter Wollesky mit 1,000 Thlrn. wegen der 
Aemter Arnshaugk und Ziegenrück bestellte baare Kaution betrifft, so gewährt solche 
Preusien zum Behufe der gemeinschaftlichen Theilung nach Verhältniß der schon aus- 
gemittelten, oder noch auszumittelnden beyderseitigen Ansprüche, an den k. Wollesky. 
Nach den angefertigten hier unter IV angefügten Verzeichnissen betragen die zur 
HKöniglich Sachsischen Rentkammer eingezahlten baaren Kautionen mit Einschluß des 
auf Weimar-Eisenach fallenden Antheiles an vorerwähnter Wolleökyscher Kaution 
von 1000 Thlrn. und mit Ausschlus der von dem Amtmann bamich wegen des Amtes 
Tautenburg zu Frauenprießnit bestellten Kaution von 500 Thlrn, die Summe von: 
Siebenzehen Tausend, Siebenhundert Fünf und Vierzig Thalern, 
Zehen Groschen, Neun Pfennigen 
und sie werden nebst rückständigen Jinsen der verzinsbaren, von Michael 1818 an ge- 
rechnet, der Grohherzoglichen Regierung noch gewährt; dagegen sind als in Staats- 
papieren und Dokumenten zur Königlich Sächsischen Rentkammer bestellte Kautionen 
nach den erwähnten Verzeichnissen unter IV. 
Zehen Tausend, Fünfhundert Fünf und Sechzig Thaler 
der Weimar-Eisenachischen Regierung bereits abgewährt worden. 
In lebrigen bleibt der genannten Regierung die Nach-Lgiquidation wegen der 
Kautionen vorbehalten.
	        
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