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Erwerbsquelle zu eroͤffnen und die Gelegenheit zu verschaffen, seine an sich fast
werthlosen Erzeugnisse in einer bestimmten Richtung durch Fleiß und Thaͤtigkeit
zu verwerthen: haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, die höchste Ent-
schließung gefaßt, einige, nach den bisher gemachten Erfahrungen, zu mehrer
Emporbringung der Pferdezucht nützlich sich empfehlende Veränderungen in der
Einrichtung des Eisenachischen Landgestütes anzuordnen.
Den höchsten Befehlen gemaß ist daher die beygefügte erneuerte Gestütc-
Ordnung abgefaßt worden, welche, mit Aufhebung der Gestüte = Ordnung
vom 10. Januar 1823, von jebt an in Kraft tritt.
Indem solches und daß anstatt der bisherigen Gestüte-Kommission für die
obere Leitung der Gestüte = Anstalt dem deputirten Mitgliede des unterzeichneten
Kollegiums zu Eisenach, jebt dem Herrn Obrist und Landes, Directions -Rathe,
Freyherrn von Egloffstein, die Aufsicht über jedes Beschäl-Detachement aber
dem Landrathe des Bezirkes und die specielle Mit = Aufsicht zu Geisa dem Justiz=
amtmann Ackermann, zu Marksuhl dem Rentamtmann Raß, übertragen wor-
den ist, hiermit zur offentlichen Kenntniß gelangt, erhalten zugleich die Landwir-
the und Pferdezüchter des Eisenachischen Kreises die Aufforderung, durch gehörige
Benubung der ihnen hiermit und durch die Bestimmung vorzüglich guter Racc=
Hengste zu dem dortigen Landgestüte gewährten Gelegenheit zu Veredelung der
Pferdezucht die Erreichung des landeöväterlich beabsichtigten gemeinnützigen Zweckes
zu befördern und das hierdurch bedingte Fortbestehen der Gestüte-Anstalt möglich
zu machen.
Weimar den 21. Januar 1826.
Großbherzogliche Scchsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
Ordnung
fuͤr das Landgestuͤte im Eisenachischen Kreise.
g. 1.
Diejenigen Großherzoglichen Unterthanen, welche bey dem Eisenachischen
Landgestuͤte ihre Mutterpferde belegen lassen wollen, haben solches im Dezember