148
In Betreff der an den Schullehrer zu Wohlöborn aus Prem#ischen Kassen be-
zahlten oder von Sachsen berichtigten und Preußen zugerechneten Gehaltözulagen, so
wie wegen einiger, nach dem 5. Juny 1815 aus der Diszes Neustadt c(0D. an die
Ober-Konsistorial-Kasse zu Dreöden abgelieferten, Trauscheingelder, wird die dies-
fallsige Berechnung den beyderseitigen Verwaltungsbehörden vorbehalten.
Artikel XXV.
Ständische Schullehrer-Besoldungskasse.
#.#110.
Die in Folge der Preußisch-Sächsischen Haupt-Konvention vom 28. August
1819 Artikel XXVII sulb 13 auf das Herzogthum Sachsen gekommenen Antheile an
dem Vermögen der ständischen Schullehrer-Besoldungskasse werden zwischen der Kö-
niglich Preußischen und Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Regierung nach dem
Bevölkerungsverhältnisse der betheiligten alterbländischen Kreise getheilt.
Der Theilungmaßstab besteht hiernach für das Großherzogthum in
0,1039 = Eintausend und neun und dreyßig Zehntausendtheilen.
Nach diesem erhält das Großherzogthum Weimar-Eisenach:
A. Siebenhundert Ein und Neunzig Thaler, Zwölf Groschen,
Neun Pfennige
sicheres Vermögen, einschließlich und resp. vorbehältlich der Zinsen vom zinsbaren
Vermögen vom 5. Juny 1815 ab und zwar:
384 Thlr. 18 gr. ; pf. Hypotheken-Kapital à 5 Prozent,
87 16 =
* deögleichen à 4,1/2 Prozent, und
819 - *. 73: ach
uts.
*
90 Thlr. 6 gr. 10 pf. von den Beslnen ind Resten
bis 5. Juny 18
229 : — - 2 Finsen von da * mit Ostern
. . 6.
ẽm wie oben.
B. Zwey und Zunfzig Thaler- Achtzehen Groschen, Zwey Pfennige
unsicheres Vermoͤgen und zwar