Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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In Betreff der an den Schullehrer zu Wohlöborn aus Prem#ischen Kassen be- 
zahlten oder von Sachsen berichtigten und Preußen zugerechneten Gehaltözulagen, so 
wie wegen einiger, nach dem 5. Juny 1815 aus der Diszes Neustadt c(0D. an die 
Ober-Konsistorial-Kasse zu Dreöden abgelieferten, Trauscheingelder, wird die dies- 
fallsige Berechnung den beyderseitigen Verwaltungsbehörden vorbehalten. 
Artikel XXV. 
Ständische Schullehrer-Besoldungskasse. 
#.#110. 
Die in Folge der Preußisch-Sächsischen Haupt-Konvention vom 28. August 
1819 Artikel XXVII sulb 13 auf das Herzogthum Sachsen gekommenen Antheile an 
dem Vermögen der ständischen Schullehrer-Besoldungskasse werden zwischen der Kö- 
niglich Preußischen und Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Regierung nach dem 
Bevölkerungsverhältnisse der betheiligten alterbländischen Kreise getheilt. 
Der Theilungmaßstab besteht hiernach für das Großherzogthum in 
0,1039 = Eintausend und neun und dreyßig Zehntausendtheilen. 
Nach diesem erhält das Großherzogthum Weimar-Eisenach: 
A. Siebenhundert Ein und Neunzig Thaler, Zwölf Groschen, 
Neun Pfennige 
sicheres Vermögen, einschließlich und resp. vorbehältlich der Zinsen vom zinsbaren 
Vermögen vom 5. Juny 1815 ab und zwar: 
384 Thlr. 18 gr. ; pf. Hypotheken-Kapital à 5 Prozent, 
87 16 = 
* deögleichen à 4,1/2 Prozent, und 
819 - *. 73: ach 
uts. 
* 
90 Thlr. 6 gr. 10 pf. von den Beslnen ind Resten 
bis 5. Juny 18 
229 : — - 2 Finsen von da * mit Ostern 
. . 6. 
  
ẽm wie oben. 
B. Zwey und Zunfzig Thaler- Achtzehen Groschen, Zwey Pfennige 
unsicheres Vermoͤgen und zwar
	        
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