Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

396 Thlr. 8 gr. 11 pf. von den Bestanden und Resten bis 
1. July 1815 und 
5,060o22 9 = 4 Zinsen von da bis Östern 1826. 
uts. 
B. vom unsichern Vermögen: 
Fiuf-e Tausend, Dreyhundert Vier und Funfzig Thaler, Zwölf Groschen, 
und zwar: 
50 Thit. 2 ar. 8 pf. Kapital und 
9. Zinsenrückstände bis Michaelis 1819. 
  
u. 
Von den aufverschiedenen Aemtern des Herzogthumes Sachsen haftenden o genann- 
tengeistlichen Stiftungsgeldern übernimmt die G senach 
  
gierung die auf dem Amte Weida mit 61 Zhitn. h u4 
und dem Amte Arnshaugk 52 
zusammen mit 113 - * gt. 
haftenden, die Koͤniglich Preußische Regierung dagegen alle uͤbrigen. Vorstehende 
Summe wird à 5 Prozemt kapitalisirt und mit einem Betrage von 
Zwey Tausend, Zweyhundert Fünf und Siebenzig Thalern 
dem Großherzoglichen Antheile an dem zu 5 Prozent zinsbaren Vermögen in Abzug 
gebracht. 
Von dem Trinitati5 = Termine 1815 an übernimmt die Großherzogliche 
Regierung die Zahlung der Pensionen an biejenigen Witwen und Waisen, deren resp. 
Gatten und Vater zur Zeit ihre Ablebens in den jetzt Grohherzoglichen Gebieths- 
theilen angestellt waren. 
Die seitdem vielleicht erfolgte oder etwa noch erfolgende Verlegung des Wohn- 
sihes dieser Genußberechtigten in die Staaten der andern Regierung soll auf diese 
Zahlungsverbindlichkeit keinen Einfluß habenz auch den Benefiziaten die ihnen zu- 
kommende Unterstühung um deöwillen weder entzogen noch erschwert werden. 
Die seit dem vorgenannten Termine an Prediger, deren Witwen und Waisen 
in den Großherzoglichen Gebiethstheilen aus Königlich Preußischen Kassen gezahlten 
oder vom Königreiche Sachsen berichtigten und der Preußischen Regierung angerech- 
neten Pensionen, Unterstühungen oder Gehaltszulagen werden von der Großherzog= 
lich Weimar-Eisenachischen Regierung, so wie umgekehrt diejenigen Stiftungögelder 
von den Aemtern Weida und Arnshaugk, welche vom 1. July 1815 ab noch in die 
gemeinschaftliche Stiftungskasse abgeliefert worden sind, von der Königlich Preußi- 
schen Regierung erstattet und bleibt deren Nachweisung und Fesistellung den beyder- 
seitigen Verwaltungsbehörden vorbehalten. 
 
	        
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