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gen in Bezug auf solche als nothwendig darstellen. Es haben deöhalb Unser Land-
schafts-Kollegium und Unsere Landes-Direktion, als diejenigen Oberbehörden, welche
in dem ihnen augewiesenen Geschäftskreise zunächst dazu aufgefordert waren, Uns
Vorschläge berichtlich dargelegt, aurh hat der in diesem Jahre versammelt gewesene
Landtag, einer an ihn ergangenen Aufforderung entsprechend, jene Vorschläge der ge-
nauesten und gründlichsten Erörterung unterworfen. Nach diesen Vorarbeiten und
deren weiterer Prüfung in Unserem Staats-Ministerium wird mumehr folgendem
Gesete:
Erster Lheil.
Allgemeine Bestimm un gen.
8. 1.
Die bisher fuͤr das Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach bestandene
allgemeine Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt bestehet fort, sie
wird aber neu organisirt und ferner verwaltet nach den in dem gegenwärtigen Ge-
setze enthaltenen Grundsähen und Vorschriften, mit Aufhebung aller früheren dies-
fallsigen gesetlichen Bestimmungen, nahmentlich des Regulatives vom 15. May 1821.
g. 2.
Die Verbindlichkcit zur Theilnahme an dieser Brandversicherungs-Anstalt er-
streckt sich auf alle Gebäude im ganzen Umfange des Großherzogthumes. Es gilt
gleichviel, welcher Art ein Gebäude und zu welchem Zwecke es bestimmt ist.
Nahmentlich sind auch alle dem Landesfürsten zugehörige, so wie die im Eigen-
thume des Staates sich befindenden, nicht minder alle geistliche Gebände und Ge-
bäude öffentlicher Anstalten, der Einzeichnung unterworfen.
Ausgenommen von der Verbindlichkeit zur Theilnahme bleiben nur die lan-
defürstlichen Residenz-Gebäude zu Weimar, ferner die Schlösser zu Eisenach, Jena
und Neustadt a. d. O. und die hin und wieder im Lande befindlichen landeöfürstlichen
Lustschlösser, Jagd= und Landhauser.
Hiernächst werden nicht zugelassen:
1) Gebäude, welche so klein oder von so schlechter Beschaffenheit sind, daß ihr
Werth, nach den in dem gegenwärtigen Gesehe festgestellten Würderungs-
Normen, mit Ausschluß des Mauerwerkes, nicht die Summe von Zehen
Thalern erreicht.