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g. 21.
Koͤnnen sich beyde Gewerken uͤber den Schaͤtungöwerth eines Gebaͤudes nicht
vereinigen, so entscheidet der Würderungs-Kommissar. Derselbe ist auch eben so
berechtiget als verpflichtet, die Würderung beyder Gewerken zu berichtigen, wenn
er sie für unrichtig erkennt.
g. 22.
Glaubt ein Gebäudebesiher sich bey der von den Gewerken bewirkten, resp.
von dem Würderungs-Kommissar berichtigten Würderung nicht beruhigen zu können:
so darf er auf eine Revisson derselben antragen, welche sodann, auf erfolgte Kom-
munikation des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums mit der Großherzoglichen
Ober-Baubehörde, durch einen andern, bep der ersten Würderung nicht betheiligten,
verpflichteten Bauverständigen, so oft es Zeit und umstände erlauben, durch ein
Mitglied der zulebt genannten Behörde selbst, erfolgt.
Diesem bleibt es überlassen, ob er den Würderungs= Kommissar, welcher
die frühere Würderung geleitet hat, so wie die dazu gebrauchten Baugewerken, zur
Revision zuziehen will. 6
Bey dem Ergebnisse der Revision muß sich der betheiligte Hausbesitzer jeden
Falles beruhigen, eine weitere Reklamation findet nicht Statt.
#. 23.
Alle im Sinne und nach Vorschrift §. 17 sich nöthig machenden besonderen
Wuürderungen werden, auf Anordnung der betkreffenden Ortsbehörde, bewirkt
durch zwey verpflichtete, geschickte und zuverlässige Baugewerken, einen Zimmermei-
ster und einen Maurermeister, welchen die Behörde vorher den Inhalt der, die
Grundsätze und Vorschriften der Würderung enthaltenden §#§. dieses Regulatives be-
kannt zu machen hat.
g. 24.
Auch hier stehet dem betheiligten Gebäudebesitzer frey, auf eine Revisson der
Würderung anzutragen.
Diese wird ebenfalls von der Ortsbehörde durch zwey verpflichtete Baugewer-
ken eine benachbarten Bezirkes, unter Zuziehung der vorigen Würderungsgewerken,
veranstaltet.