Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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bieser wird derselbe gegen Bezahlung des tarifnäßigen Steuer-Betrages dem Bethei- 
ligten eingehändiget. 
Ist das Jahr abgelaufen: so darf derjenige, auf dessen Nahme der Schein aus- 
gefertiget ist, das Großherzogthum seines Handels oder seines Gewerbes wegen, nicht 
eher wieder betreten, als bis von ihm ein neuer Handels= oder Gewerbsschein gelöst 
worden ist. 
6#. 9. 
Jebder Ausländer, der in dem Großherzogthume Handel treibend oder sonst in 
werbenden Geschäften K. 1 und G. 2) angetroffen wird, ohne daß er durch Vorzeigung des 
vorgeschriebenen Gewerbs= oder Handelsscheines sich als dazu berechtiget legitimiren 
kann, hat, wenn er in Ansehung seines Ha#dels oder Geschäfteo nicht unter die be- 
stimmten Ausnahmen gehört, nicht hur die für den Umfang seines Handels oder Ge- 
schäftsbetriebes nach dem Tarife auszuwerfende Steuer sofork noch nachzuzahlen, son- 
dern auch den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu erlegen. Bey Bestimmun= 
gen der letzteren ist der Tarif dergestalt zu berücksichtigen, daß der Strafgelder-Aus- 
wurf bloß hinsichtlich des Bezirkes geschiehet, für welchen zunächst der Betheiligte, 
nach den von ihm erweislich schon vorgenommenen Handelögeschäften und bereits aus- 
geübten, den Erwerb bezweckenden Handlungen, einen Erwerbschein zu lösen gehabt. 
hätt. 
e. 
Dieselben Strafen treten nach gleichem Verhaͤltnisse auch dann ein, wenn ein 
ausgewirkter Interimö-Erlaubnißschein G. 6) nicht zur rechten Zeit, oder nicht auf 
gehörige Weise zur Auswechselung gegen einen ordentlichen Handels= oder Gewerbs- 
schein bey der zuständigen Behörde eingereicht wird. 
g. 10. 
Die Gastwirthe sind verbunden, von den bey ihnen einkehrenden auslaͤndischen 
Kauf= und Handelsleuten sich den Gewerbs= oder Handelöschein für das laufende 
Jahr vorzeigen zu lassen, und, wenn sie ihn nicht besihen, der Orts-Polizey-Behörde 
Anzeige davon zu machen. Diejenigen Gastwirthe, welche dieser Verpflichtung auf 
eine oder die andere Weise nachzukomnen verabsäumen, sind für jeden einzelnen 
* der unterlassenen Nachfrage halber mit einer Strafe von fuͤnf Thalern zu be- 
egen. 
SK. 11. 
Die Untersuchung und Bestrafung aller vorkommenden Defraudationen und 
Kontraventionen G. 9 und 0. 10) gehört vor die Polizey-Behörde des Ortes wo
	        
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