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III. Da bey den Großherzoglichen Militaͤr-Gerichten gegenwaͤrtig eine ver-
schiedene organische Einrichtung bestehet, je nachdem es sich von Ausuͤbung der
Civil = oder der Kriminal-Gerichtsbarkeit über Militär-Personen handelt, und
es daher dem Großherzoglichen Militär-General-Kommando wünschenswerth ist,
daß allen schriftlichen Erlassen an die Militkr-Gerichte eine dieser Einrichtung
entsprechende äußere Bezeichnung gegeben werde: so weisen wir sammtliche Unter-
behörden und Privat-Personen unseres Bereiches hierdurch an, ihren Erlassen
und Eingaben an die Militär-Gerichte auf der Aufsschrift jederzeit noch die Be-
zeichuung „Civil = Sache“ oder „Untersuchungssache“ beyzufügen, je
nachdem es sich von der einen oder der andern Geschäftsgattung handelt.
Weimar den 29. September 1826.
Großherzogliche Sachsische Landeöregierung.
von Müller.
IV. Der Grohßberzogliche Lehensrath, Christoph Theodor Gottlieb Quehl, zu
Großneuhausen, hat die ihm übertragen gewesene Verwaltung des Gerichtes zu
Oberreisen freywillig niedergelegt, um seinen übrigen Dienststellen mehr leben zu
können. An seine Stelle wählte der Inhaber des gedachten Gerichts, der Rit-
tergutöbesiber Ferdinand Heinße zu Oberreisen, in der Person des Grohherzog=
lichen Amts = Kommissars Carl Zacharias Hohlbein zu Bimttstadt einen neuen
Justitiar, präsentirte solchen und Großherzogliche Landeöregierung hat diese Wahl
ausnahmsweise genehmiget, auch die Verpflichtung und Einführung des genannten
Amts-Kommissars Hohlbein als Verwalter des Heinßeschen Gerichtes zu Dber-
reisen durch einc besonders dazu ernannte Kommission am 26. vorigen Monathes
vornehmen lassen.
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 12. Oktober 1826.
Großherzogliche Sachsische Landeöregierung.
von Gerstenbergk.