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Rechtshändel bey Anlegung seiner Tabelle übersah, manches hingegen auch daß un-
bedeutendste Anbringen, das sich sogleich, ohne Streit,, wieder erledigt, in die Ta-
belle mit aufnahm.
Nicht minder ist eine umfassendere Uebersicht dadurch erschwert worden, daß indem
hiesigen und in dem Eisenachischen Regierungs-Bezirke rücksichtlich der in die Tabellen
aufzunehmenden Prozesse in einigen Punkten von einander abweichende Bestimmun-
gen zu beobachten waren.
Eö wird daher zur Abhülfe dieses Uebelstandes, auf höchsten Befehl, unter Auf-
hebung der bis jet bestandenen Vorschriften für das ganze Großherzogthum Folgen-
des verordnet:
Jede5 Gericht, — sey es unmiktelbar Großherzoglich oder patrimonial, mit alleini-
ger Ausnahme derjenigen, welchen nur Zaun= und Pahlgerichtsbarkeit zusteht, — hat zu
Ende jedes Jahres und längstens bis zum Schlusse des ersten Monathes im folgen-
den doppelte Tabellen an dice ihm vorgesetzte Landesregierung einzureichen, nähmlich:
A. eine über alle diejenigen bey ihm im Laufe des Jahres verhandelte Eivil=
Prozesse, in welchen es zu einem förmlichen Verfahren oder Schriftwechsek ge-
kommen ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Ende des Jahres noch wirklich im
Gange oder schon entschieden oder verglichen waren.
In diese Fabellc sind, jehoch in oinem besondern Anbange am Schlusse dersel-
ben, auch alle diejenigen vorgek inderwichtügen Rechtssachen mit aufzuneh-
men, bey welchen es entweder nach F. 37 des Gesetzes vom 81. May 1817 zu
einem Verfahren gekommen, oder in welchen ein Rechtemittel eingelegt worden ist.
7,2# zueruer Tabelle umfaße die anhängig gewordenen Gant= oder Konkurs-
rozesse.
Sind bey einem Gerichte im Laufe des Jahres Prozesse von der einen oder
andern Art, (A. und B.) nicht vorgekommen und verhandelt worden: so hat das-
selbe zu derselben Zeit, zu welcher die Tabelle einzureichen ist, statt dieser einen
Ausfall= oder Fehlschein einzusenden.
Nach obigen Bestimmungen fallen also bey diesen Tabellen aus:
a. Rügen= und rügenmäßig behandelte Injurien-Sachen,
b. alle Sachen ohne Unterschied, worin noch kein Termin gestanden, sondern
worin der erste Termin erst in das folgende Jahr fällt, oder wo der Kläger
seine Klage vor entstandenem Schriftwechsel gans oder zur Zeit auödrücklich wie-
der zurückgenommen hat. -
Soviel die Einrichtung der fraglichen Tabellen betrifft, so werden:
1) die prozesse nach der Zeit ihres Anfangs unter fortlaufenden Jahlen in die
Tabellen eingetragen, in welchen letzteren *-i
an, bey den Civil-Prozessen incl. der minderwichtigen Rechtsstreitigkeiten die