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und ihren Unarten entgegenwirke: so ist es doch eine allgemein anerkannte Wahr-
heit, daß auch der beste, der sorgfältigste Schulunterricht allein in dieser Hin-
sicht nicht ausreiche, daß vielmehr vor allen Dingen auch eine christliche häusliche
Erziehung, eine christliche häusliche Zucht erfordert werde, deren Ermangelung der
Schulunterricht und die Schulzucht nicht ersetzen kann.
Wir haben für nöthig erachtet, diese Wahrheit Ein Mahl öffentlich auszu-
sprechen, und die Aeltern der Schulkinder, da wo es nöthig, zu ermahnen, ihre
Kinder auch außer der Schule und zu Hause gehörig zu beaufsichtigen, sie nützlich
zu beschaftigen und ihnen mit gutem Beyspiele voranzuleuchten.
Weimar den 9. May 1826.
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.
III. Da zu bemerken gewesen, daß einige Eivil-Untergerichtsstellen durch
den im 11. Bande Seite 491 der Schmidtischen Privat-Sammlung der hiesigen
Landesgesetze im lehten Saße sub lb „Lokal der Grundstücköversteigerung“ einge-
schlichenen offenbaren Druckfehler zu der Annahme sich haben irre führen lassen,
als ob nur solche Licitationen von Grundstücken, denen eine Tarc von nicht über
zwanzig Thaler vorhergegangen, vom Abtuar allein, ohne Zuziehung des
Beamten, zu leiten seyen, während letzteres doch, nach klaxer Vorschrift der un-
ter der gedachten Stelle der Schmidtischen Gesesammlung angezogenen Eircular=
Verordnung vom 15. September 1308, bey allen dergleichen Subhastationen,
wobey die Tare der Grundstücke zweyhundert Thaler nicht über-
steigt, geschehen soll: so wird zu Vermeidung künftiger BVerstöße, und damit die
Gerichte in zweyfelhaften Fällen, wie ohnehin in der Ordnung ist, künftig die
betreffenden geseblichen Vorschriften selbst nachschlagen und einsehen, auf jenen
Druckfehler hiermit auêdrücklich aufmerksam gemacht.
Weimar am 11. May 1826.
Großherzogliche Sichsische Landeöregierung.
von Müller.
IV. Von Grohherzoglicher Lande-Regierung allhier ist dem Doctor der
Rechte, Friedrich Bernhard Bermehren zu Jena, die Erlaubniß zu Betrei-
bung der advokatorischen Praris bey den Gerichten des hiesigen Regierungöbezirkes
verstattet und derselbe deöhalb am 26. dieses gehörig verpflichtet worden, welches
hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar am 29. May 1826.
Grohherzogliche Sachsische Landesregierung.
v. Müller.