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Verwandten des Stisters gehdrt, von diesen wenigsten in dem dritten Grade
der Verwandtschaft entfernt ist.
2.
Kinder, deren Aelkern in die nach Sat 1 rechtlich zulässige Veränderung
oder Aufhebung gewilliget haben, können diese Handlung ihrer Aeltern nicht an-
fechten, sie mögen zur Zeit der Handlung bereits gelebt haben oder erst nach-
her geboren worden seyn.
8.
In denjenigen Theilen des Grohherzogthums, in welchen der vorstehende
Sat 2 nicht schon dirch altere Geseze bedingt oder unbedingt ausgesprochen wor-
den ist, als wobey es fernerhin sein Bewenden behält, findet derselbe, so viel
die zur Zeit der Veränderung oder Aufhebung bereits gebornen Kinder anlangt,
blos dann Amwendung, wenn sowohl a) die Kinder nach Publikation des gegen-
wärtigen Gesebes geboren worden sind, als auch b) die Errichtung des Fidei-
kommisses selbst in diese Zeit, nicht in die Zeit vor Publikation des gegenwär-
tigen Gesetzes, füllt.
4.
Es bewendet dabey, daß derjenigen Behörde, welche das Fideikommiß bey
dessen Errichtung bestätiget hat oder nach der Verfassung nunmehr zu bestätigen
haben würde, auch die Veränderung oder Aufhebung deöselben zu gleichem Zwecke
vorzulegen ist. Sind Unmündige unter den Theilhabern, deren Einwilligung er-
fordert wird: so ist in Hinsicht ihrer noch dasjenige zu beobachten, was die Ge-
setze über die Verdußerung der den Ummündigen zustehenden Güter überhaupt
vorschreiben.
II. Ob ein Ehemann die zu dem beweglichen Einbringen seiner
Ehefrau gehörenden Kapitale und andere nicht zu den
Nubungen zurechnende Sachen ohne Zuziehung der Chefrau
in Empfang nehmen und darüber quittiren möger
Bey erfolgender Auszahlung der zu dem Dotal= oder Paraphernal-Verms-
hen einer Chefrau gehörigen Hauptstimme, so wie bey Ausantwortung anderer
dahin gehöriger und zu den Nutungen nicht zu rechnender Sachen soll zu völliger
Befreyung des Schuldners führohin erfordert werden, daß auch die Einwilligung
der Ehefrau in die von dem Ehemanne geschehende Erhebung oder Empfang-