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nahme durch Mitunterschrift der Quittung oder auf andere glaubhafte Weise dar-
gethan werde.
III. Ob eine Schenkung auf den Todesfall durch bloße Willens-
erkldrung und ohne Feyerlichkeiten widerrufen werden
könne?:
Zum Widerruf einer solchen Schenkung soll eine jede, auch ohne Feyerlich-
keiten geschehene Willenserklärung hinlänglich seyn; es wäre den, daß sich der
Schenkgeber des Widerrufungsrechtes überhaupt vertragsweise begeben hätte.
IV. Ob nach Ablauf der Beweisfrist die Benennung und Abhö-
rung neu aufgefundener Zeugen zulássig sey?
Eine solche Beweisführung soll für zulässig nicht erachtet werden.
V. Ob im summarischen Besib-Prozesse die Fehler des Besitzes
zu berücksichtigen sepens
Wenn in dieser Prozeß-Art entweder durch Urkunden (Privat-Dokumente nicht
aubgeschlossen) oder durch Aussagen der von dem einen oder dem andern Theile
angegebenen Zeugen bescheiniget worden ist, daß der Kläger im Verhältuiß gegen
den Beklagten heimlich eder mit Gewalt oder bittweise den düng en Besic er-
langt hat: so soll der Kläger bey solchem fehlerhaften Besiec nicht geschützt werden.
Wir befehlen insonderheit noch den oberen und niederen Gerichtöstellen Unse-
rer Lande, daß sie sich in vorkommenden Fällen an diese Entscheidungen auf das
Genaueste halten, auch denselben etwa entgegenstehende Partikular-Rechte, als
z. B. die Königlich Sächsische 106te Decision vom Jahre 1746 und das König-
lich Preußische Landrecht Th. II Tit. IV K. 39 und ff., soweit sie entgegenstehen,
für aufgchoben ansehen.
nUrbundlich von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen
Staatöinsiegel bedruckt zu Weimar am 22. May 1826.
(I. 8) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Patent vdt. Erust Müller.
zur Entscheidung einiger Rechtöfragen.