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II.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, gefuͤrsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem Wir von Unseren beyden Landeöregierungen auf die Unzweckmaßigkeit
der in dem Roômischen Rechte enthaltenen, in Unserem Großherzogthume theils unbe-
dingt, theils mit gewissen Modifikationen geltenden und sehr verschieben ausgelegten
Lex Anastasiana und einiger ähnlichen Gesete über Cessionen aufmerksam ge-
macht worden sind: so finden Wir, nach deshalb vernommener Erklärung des
Fetreuen Landtages, Uns bewogen, Folgendeö zu verordnen:
. 1.
Durch jede Abtretung einer Forderung (cessio nominis) soll, dafern nur
ein gesehlicher Erwerbsgrund (titulns ccssionis) vorliegt, das Recht des Ab-
treterS (cedens) vollständig auf den Eintreter (cessionarins) übergehen, ohne
daß darauf, ob der Eintreter die Forderung für eine geringere Summe, als ihr
Betrag ist, an sich gebracht habe, irgend etwas ankommt.
Die LL. 22 und 23 Cod. mandati vel contra (IV. 35) ingleichen, was
die vormahls Königlich Sächsischen Gebiethstheile betrifft, das Mandat-vom 1. Fe-
bruar 1614, in so weit cs hierher gehört, werden dadurch aufgehoben.
. 2.
Auch Forderungen, über welche ein Rechtöstreit schon anhängig ist, können
gültig abgetreten werden, und es giebt der Stand und Nang des Eintreters
kein Hinderniß ab; in jener Beziehung werden die -L, 2, 3 und 4 Cod. de litigiosis
III. 87) hiermit abgeschafft, in dieser wird die zuwiderlaufende Auölegung der
I.L. 1 und 2 Cod. nc liccar porentioribus (II. 14) auödrücklich verworfen.
K. 3.
Nach den schon bestehenden Gesehen sind jedoch auch fernerhin die Fälle zu beurthei-
le, wenn a) beyp einem solchen Geschäft Betrug, Arglist, Simulation oder wucherliche