Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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XV. 
Carl August, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, gefuͤrsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Mit Beyrath und Zustimmung des Hetreuen Landtages haben Wir beschlossen 
zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgct: 
I. In allen öffentlichen Landeöbassen Unseres Großherzogthumes soll der Thaler 
des Kurhessischen seit dem Jahre 1822 ausgepragten, nicht konventionsmäßigen 
Kurrent-Geldes nur zu zwey und zwanzig Groschen angenommen werden. 
I11. Durch diese Bestimmug wird Unser Gesetz vom 18. November 1823 über 
die bey Steuerzahlungen anzunehmenden Münzsorten in so weit abgecudert, 
als es mit derselben nicht vereinbar ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar am 23. May 1826. 
*s Carl August. 
E. W. Frh. v. Frit sch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz 
über die Annahme des seit dem Jahre rdt. Thon. 
1822 ausgeprägten Kmhessischen, nicht 
konventionsmaßigen Kurrent-Geldes in 
den öffentlichen Landeskassen des Groß- 
herzogthumes.
	        
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