XVI.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großberzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 7.
Um das Bothenwesen bey den öffentlichen Behörden unseres Großherzogthumes
zu vereinfachen und den Bothenlohn von Ausferkigungen der Behörden, so viel wie
möglich, zu vermindern, haben Wir nach dem Gutachten Unserer dabey betheiligten
Landes-Kollegien ein eigenes Geseb entwerfen, auch solches dem getreuen Landtage
verfassungsmäßig vorlegen lassen. Wir verordnen und befehlen demnach:
g. 1.
Alle Ober- und Unterbehoͤrden Unseres Großherzogthumes haben sich,
zu Besorgung ihrer an Behörden oder an Privat-Personen ergehenden schriftlichen
Ausfertigungen, in der Regel und so weit es ohne Nachtheil für den Geschäftszweck
mu irgend geschehen kann, der Postanstalt zu bedienen, selbst wenn diese sich nicht
ummittelbar im Orte, doch aber in der Nähe befindet.
Insbesondere sollen Erlasse der Oberbehörden an unterbehörden oder an
Personen
des Amtsbezirkes Jena, 4
sämmtlicher Amtsbezirke des Neustabtischen Kreises und
sämmtlicher Amtsbezirke des Eisenachischen Kreises, allein mit Aushahme
des Amtes Creuzburg,
welche nicht in den Postorten Jena, Neustadt, Weida, Mittelpöllnib, Berka afW.,
Marksuhl, Vacha, Buttlar, Geisa und Dermbach selbst ihren Sitz haben
oder wohnen, dennoch mit der Post versender, jedoch den betroffenen Bezirks-
amtern unter Umschlag zugeschickt werden, wornach diese dann jene Erlasse durch
ihre Amtediener bestellen zu lassen und, wenn eß verlangt wird, eine Empfangsbe-