73
scheinigung, wozu das Formular mitzutheilen ist, mit nächster Post zurück zu senden
aben. Diejenigen der vorher bezeichneten Aemter, bey welchen sich im Orte des Amts-
sibcs selbst eine Postverwaltung nicht befindek, haben ihre Amtödiener oder Bothen zur
Abholung der an sie eingehenden und zur Aufgabe der von ihnen abzusendenden Aus-
fertigungen, an bestimmten Tagen, nach den betroffenen Postorten zu schicken.
g. 2.
Nicht weniger haben Ober= und Unterbehörden jede sonst sich darbietende sichere
Gelegenheit — nahmentlich den von Jena über Weimar nach Allstädt gehenden Kasse-
Bothen, ingleichen die bey den Rentämtern angestellten Bothen — zu benuben, in so
fern hierdurch Bothenlohn ganz oder theilweise erspart werden kann.
g. 3.
So oft die betheiligten Personen oder Vehoͤrden Bevollmaͤchtigte am Orte der
verfügenden Behörde oder in dessen Nähe bestellt haben, muß die Insinuation oder
Ausrichtung diesen Bevollmächtigten zugehen.
8. 4.
Sind die Betheiligten selbst persoͤulich anwesend, so sollen ihnen, sobald nur
nicht ein besonderes Bedenken obwaltet, die sie betreffenden Ausfertigungen an Un-
terbehoͤrden anvertrauet und muͤndliche sie angehende Ladungen bekannt gemacht,
nicht weniger den von ihnen besonders hierzu abgeschickten Bothen die ergehenden
Erlasse eingehaͤndiget werden.
S. 5.
Nur in Ermangelung der in den vorstehenden §§. gedachten Beförderungsmit-
tel, ingleichen jeden Falles da, wo es auf das Wann und Wie der Beheindigung
oder Bestellung besonders ankommt und die im F. 1 vorgeschriebene Art der Insi-
nuation an Privat-Personen außerhalb der Postorte, mit Rücksendung einer
mpfangsbescheinigung für ausreichend nicht zu achten ist, endlich überall, wo schleu-
nigste Besorgung nöthig, oder die Betheiligten ausdrücklich um Veförderung durch
eigene Bothen gebeten haben, soll die Bestellung durch solche, oder, so viel die
unterbehörden insbesondere betrifft, durch die bey diesen angestellten Diener und
deren Gehülfen Statt finden.