Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

XVIII. 
Carl August, 
von Gottes Gnaden Großberzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Die häufigen Fcueröbrünste, welche in den letzteren Jahren auch Unsere 
Lande betroffen und nicht nur in ihren ummittelbaren Folgen den Wohlstand vie- 
ler Familien und ganzer Ortschaften zerrüttet, sondern auch in den Beyträgen 
zu der Assekuranz-Anstalt einc drückende allgemeine Last herbeygeführt haben, 
mehre hierdurch veranlaßte Untersuchungen und das Ergebniß dieser Untersuchun- 
gen bestimmen Uns, diejenigen Vorschriften und Gesetze, welche zur Verhütung 
von Brandunglück und wegen Bestrafung gefährlicher Handlungen in dieser Hin- 
sicht cheils allgemein, theils in den einzelnen Landeötheilen schon bestehen, durch 
einige Zusätze noch zu vervollständigen, zu erläutern und überhaupt auf das Neue 
einzuschärfen. Wir verordnen demnach mit Beyrath und Zustimmung des ge- 
treuen Landtages 
1. in Betreff einer feuersicheren Herstellung und Unterhaltung der 
Gebsude: 
8. 1. 
Ohne Vorwissen und Genehmigimg der Orts-Polizeybehörde, welche dar- 
über in zweifelhaften Fadllen an Unsere Landes-Direktion zu berichten hat, sollen 
keine neuen Wohngebäude oder Wirkhschaftsgebäude angelegt und keine Verände- 
rungen alter Hofreiten unternommen, auch sollen Essen, Kamine, Brandmauern 
nd vergleicen ohne Hinzuziehung inländischer Maurermeister nichk hergerichtet 
werden. 
Demsjenigen, welcher nicht nachzuweisen vermag, daß er die nsthigen Mittel 
besitt, um das beabsichtigte Gebaude, den gese-zlichen Vorschriften gemäß, räumlich 
und tüchtig herzustellen, ist die Erlaubniß zu einem Neubaue gänzlich zu versagen.
	        
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