XVIII.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großberzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Die häufigen Fcueröbrünste, welche in den letzteren Jahren auch Unsere
Lande betroffen und nicht nur in ihren ummittelbaren Folgen den Wohlstand vie-
ler Familien und ganzer Ortschaften zerrüttet, sondern auch in den Beyträgen
zu der Assekuranz-Anstalt einc drückende allgemeine Last herbeygeführt haben,
mehre hierdurch veranlaßte Untersuchungen und das Ergebniß dieser Untersuchun-
gen bestimmen Uns, diejenigen Vorschriften und Gesetze, welche zur Verhütung
von Brandunglück und wegen Bestrafung gefährlicher Handlungen in dieser Hin-
sicht cheils allgemein, theils in den einzelnen Landeötheilen schon bestehen, durch
einige Zusätze noch zu vervollständigen, zu erläutern und überhaupt auf das Neue
einzuschärfen. Wir verordnen demnach mit Beyrath und Zustimmung des ge-
treuen Landtages
1. in Betreff einer feuersicheren Herstellung und Unterhaltung der
Gebsude:
8. 1.
Ohne Vorwissen und Genehmigimg der Orts-Polizeybehörde, welche dar-
über in zweifelhaften Fadllen an Unsere Landes-Direktion zu berichten hat, sollen
keine neuen Wohngebäude oder Wirkhschaftsgebäude angelegt und keine Verände-
rungen alter Hofreiten unternommen, auch sollen Essen, Kamine, Brandmauern
nd vergleicen ohne Hinzuziehung inländischer Maurermeister nichk hergerichtet
werden.
Demsjenigen, welcher nicht nachzuweisen vermag, daß er die nsthigen Mittel
besitt, um das beabsichtigte Gebaude, den gese-zlichen Vorschriften gemäß, räumlich
und tüchtig herzustellen, ist die Erlaubniß zu einem Neubaue gänzlich zu versagen.