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. 2.
Bey Anlegung neuer Hofreiten sind die Scheunen wenigstens vier und zwan-
zig Fuß von den Wohngebäuden und den Stallgebäuden der nähmlichen und der
nachbarlichen Hofreite entfernt aufzustellen, auch die Ställe, wenn sie an das
Wohngebäude unmittelbar angebauet werden, durch eine bis zum Dachgiebel hin-
aus reichende Brandmauer von demselben zu scheiden. Die freyen und hiernach
nothwendig frey zu erhaltenden Zwischenräume dürfen weder bey der Anlegung
neuer Hofreiten, noch in alten Hofreiten durch Schoppen, Koben und dergleichen
verbauet oder beschränkt werden.
s. 8.
Brauhaͤuser, Malzdarren, Vackhaͤuser, Ziegelhuͤtten und dergleichen sollen
künftig wenigstens einhundert und achtzig Fuß von anderen Gebäuden entfernt
gebalten, auch dürfen freye Straßen auf keine Weise verengt und soll auf den
Doörfern das Auscinanderzlehen der Gebäude und das Gewinnen freyer Plähe
immer mehr begünstiget werden.
F. 4.
Auf die genaueste Befolgung dieser Vorschriften (6. 2 und 3) ist besonders
nach einem Brandunglücke bey Wiederherstellung der eingedscherten Gebäude streng
zu halten. Der Bauplan ist in einem solchen Falle mit Rücksicht auf die ganze
Oertlichkeit von Unserer Landes-Direktion unter Theilnahme Unserer Ober-Baube=
hörde zu prüfen. Erfordert es nach diesem Ermessen der Bauplan, so ist jeder
Mitnachbar und Besitzer von Hofreiten, Gärten oder Feld verbunden, seine Be-
sibung ganz oder theilweise gegen billige und, da nöthig, durch verpflichtete Werth-
schätzer zu ermittelnde Entschädigung in Geld oder in anderen Grundstücken oder
Bauplätzen an die Gemeinde zu überlassen.
g. 5.
Neue Gebäude jeder Art in Städten und Doͤrfern, ingleichen alle isolirt
stehende Gebaudc, welche bey der Brand-Assekuranz-Anstalt eingezeichnet werden
müssen oder mit versicherten Gebeäuden in Verbindung stehen, ohne Unterschied,
sollen nur mit Schiefer oder mit Ziegeln ohne alle Strohunterlage gedeckt wer-
den. Auch bey der Ausbesserung alter Dächer und vorausgesebt nur, daß die
Wände und die Dachsparren solches ertragen können, ist die Strohdachung oder
Schindeldachung und zwar, wenn die Ausbesserung das ganze Dach umfaßt, für
das ganze Dach, wenn sie nur cine Seite umfaßt, wenigstens auf. dieser Seite