Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regitrungs-Blatt. 
Nummer 5. Den 13. März 1827. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl wird das 
nachstehende Regulativ, die Errichtung eines Central-Bothenamtes für die Ober- 
behörden der Residenz-Stadt Weimar betreffend, zu Jedermanns Nachricht und 
Nocchachtung oöffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 5. März 1827. 
Großherzogliche Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
er. 
Carl August, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Um die Ausführung des Gesetzes vom 21. May 1826 über das Vothen= 
wesen zu erleichtern und zu sichern, haben Wir von Unserer Landesregierung all- 
hier ein Regulativ über die Errichtung eines Central-Bothenamtes für die Ober- 
behörden der Residenz-Stadt Weimar entwerfen lassen, welches nach vernommenem 
Gütachten Unserer übrigen hiesigen Lande-Kollegien, so wie es hier folgt, Un- 
sere Genehmigung erhalten hat.
	        
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