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Großherzogl. Landen ertheilt, ihm auch gestattet worden, seinen wesentlichen
Aufenthalt in Jena zu nehmen, welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Weimar den 19. April 1827. «
GroßherzoglichcSächsischeLandes-Direktion.
F. von Schwendler.
VII. Aus mehren Akten, von Justiz-Behoͤrden miseres Bereiches zur Ent-
scheidung eingesendet, haben wir neuerlich wahrgenommen, daß nicht mur mehre
der Gerichtsstellen selbst bey Neinschriften und Abschriften dem Gesehe wegen des
Schreibmaßes vom 7. Oktober 1817 zuwider handelten, sondern auch vorzüglich
die Eingaben der Partheyen, welche nicht die vorschriftmaßigen Zeilen auf den
Seiten und Sylben auf den Leilen enthietten, ohne Abndung zu den Akten üah=
men und die vollen Schreibegebähren von den Betheiligken aufrechnen ließen.
Wir haben schon jebt die gesebliche Strafe in den einzelnen Fällen nachge-
holt und werden auf diesen Mißbrauch auch ferner ein vorzügliches Aude haben;
weisen aber insbesondere alle Gerichtostellen geschärft an, darüber streng zu wa-
chen, daß Zuwiderhandlungen gegen das gedachte Gesetz wegen des Schreibmaßes
sowohl von ihren Subalternen begangen, als bey den Eingaben der Anwälte ver-
schuldet, von ihnen nicht ungeahndet bleiben. « ’
Weimar am 24. April 1827.
Großherzogliche Saͤchsische Landeöregierung.
von Gerstenbergk.
VIII. Zwischen der Großherzoglichen und der Königlich Preußischen Staats-
Regierung ist die Vereinigung getroffen worden, die wegen wechselseitiger Kogni-
tion über Forstfrebel am 14. April 1790 von der hiesigen und der damahligen
Kurfürstlich Mainzischen Regierung zu Erfirt abgeschlossene Konvention, wie
hiermit diesseits geschiehet, aufzuheben und es dagegen auch hinsichtlich der Unter-
suchung und Bestrafung der Forstfrevel bey der zwischen dem Grohher-
zogthume und. dem Königreiche Preußen unker den 25/8. Juny 1824 zu Be-
förderung der Rechtspflege in den beyderseitigen Staaten getroffenen allgemeinen
Uebereinkunft bewenden zu lassen.
Zufolge höchsten Befehls wird dieß hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 27. April 1827.
Grohherzogliche Sachsische Kandeöregierung.
von Gerstenbergk.
(Hierbey 4 Uebersichten, welche die Geschäftsehütigkeie der Großherzoglichen Landesregierun-
gen zu Welmar und zu Eisenach im Jahre 1326 enthalten.)