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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 9. Den 12. Juny 1827.
Bekanntmachung.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Anerbenntniß der
vorliegenden Erfahrung, daß enge, vom Schornsteinfeger nicht zu befahrende Es-
sen, unter gewissen Umständen viele Vortheile gewähren und, bey gehöriger Ein-
richtung, auch für feuergefährlich nicht zu halten sind, nach darüber vernomme-
nem Gutachten der Großherzoglichen Ober-Baubehörde, die Anlegung solcher
Essen gnädigst zu gestatten geruhet.
In Gemäßheit höchster Ermachtigung hierzu wird daher, anschließenb an
die Bauvorschriften im Gesehbe vom 28. May v. J. wegen Sicheruhg gegen
Feueröbrünste, hiermit bekannt gemachk, daß die Anlegung enger, so genannter
Russischer Essen zwar gestattet. seyn soll, daß jedoch beymm Bau und bey der
Benutung solcher Essen zum Behuf der nothigen Festigkeit und Feuersicherheit
derselben folgende Regeln resp. Vorschriften befolgt werden müssen:
Weite der Essen.
K. 1. Die geringste Weite der Röhren im Lichten muß bey einer kreisför-
migen Querdurchschnitts-Fläche sieben Zoll im Durchmesser betragen.
Da aber durch eine Röhrc von dieser Weite nur der Rauch aus höchsten
drey in Einem oder mehren Stockwerken befindlichen gewöhnlichen Stubenöfen
abgeführt werden kann: so ist, wenn mehre Ofenroͤhren in Eine Schornstein-
röhre auömünden, die Durchschnittöfläche verhältnißmäßig zu vergrößern. I
Bey Feuerungen anderer Art, wie z. B. Heerd= und Kesselfeucrungen,
Brauereyen, Branntweinbrennereyen u. s. w., für welche, der großen Mamich-
faltigkeit wegen, keine allgemeine Regeln festgesebt werden können, ist bey Erthei-
lung der polizeylichen Erlaubniß zum Bau die Größe der Querdurchschnitts-
Flache, nach dem Gutachten eines Großherzoglichen Baubeamten, oder mindestens
der in Pflicht stehenden Bezirks-Feuer-Inspektoren zu bestimmen, und dabey auf