Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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Eisenach, zum Pfarrer zu Neustedt, den Pfarr= Kollaborator August Moric 
Trainer zu Oberoppurg, zum Pfarrer zu Bramnodorf, den Kandidaten der 
Theologie, Carl Gottlieb Riedel, zum Pfarrer zu Wenigenauma, den Pfar- 
rer Carl Friedrich Gotthilf Engelhardt zu Schwabsdorf, zum Pfarrer zu 
Niedertrebra, den Pfarrer David August Förtsch zu Burgwenden, zum Pfar- 
rer zu Elleröleben, den Pfarrer Christian Hähner zu Hayn, zum Pfarr- 
Substituten zu Vippachedelhausen, den Rektor Christian Gottlieb Friedrich 
Schulz zu Magdala, zum Pfarrer zu Tautenburg, den Pfarr-Substituten 
Friedrich August Theodor Demelius zu Obergrunstedt, zum Pfarrer daselbst 
und endlich den Kandidaten der Theologie, Carl Friedrich Bogenhard, zum 
Pfarrer zu GElodra zu bestätigen gnädigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Es sind hie und da Zweifel darüber entstanden, ob auch in minderwich- 
tigen und geringfügigen Rechtssachen der durch die mittelst Publikandum vom 26. 
Februar d. J. eingeschärfte Cirkular-Verordnung vom 8. Februar 1758 allgemein 
vorgeschriebene Gebrauch gedruckter, von Großherzogl. Kammer verlegten Vollmach= 
ten Statt finden müsse. Da nun aber das Geseh vom 31. May 1817 über das 
Verfahren in minderwichtigen und geringfügigen Rechtösachen hinsichtlich des Ge- 
brauchs solcher gedruckten Vollmachten nirgends eine Ausnahme bestimmt und der 
in der angefügten Sporteltare unter III. 3. vorkommende Ansah: „für Entwer- 
fung einer Vollmacht, oder für ein gedrucktes Formular und dessen Ausfüllung“ 
woraus jene Zweifel abgeleitet werden, bloß deshalb, so wie geschehen, alternatid 
aufgestellt werden mußte, weil in einzelnen Gebiethstheilen z. B. soviel den 
diesseitigen Regierungsbezirk betrifft, in den vormahls Königlich -Sichstschen die 
Eirkular-Verordnung vom 8. Februar 1758 nicht gilt, mithin auch der Gebrauch 
gedruckter Vollmachten überall nicht eingeführt ist: so finden wir Uns veran- 
laßt, zu Beseitigung jedes diesfalsigen Zweifels hierdurch bekannt zu machen, daß 
die in der gedachten Eirkular-Verordmmg enthaltene, ganz allgemeine gesebliche 
Vorschrift, in Betreff der erwähnten gedruckten Vollmachten sich auf minderwichtige 
und geringfügige Rechtssachen allerdings mit erstrecke. 
Weimar den 11, May 1827. 
Großherzogliche Scchsische Landesregierung, 
F. von Müller.
	        
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