Bebauung der Grundstüche § 90. 211
gemeinen wird es auch genügen, solche bauliche Herstellungen
auszuschließen, welche dem Orte zur offenbaren Unzierde gereichen
und als solche bei sedermann gerechten Anstoß geben
würden. Dagegen muß der Ortegesetzgebung vorbehalten
bleiben, für ei nelne Straßen oder Straßenteile, wie z. B. für
die Parkstraße, iener Straße, Tiergartenstraße in Dresden u. a.,
höhere architektonische Ansprüche zu stellen. Der leitende Gesichtspunkt
ist hierbei nicht nur ein ästhetischer, sondern auch
die Absicht, „den Wert der in derselben Straße liegenden Gebäude
und das Vermögen der Nachbarn gegen Schaden zu
schützen (Vgl. Loening, Baupolizei, in Conrads Handwörterbuch
der Staatswissenschaften 2 S. 337.) Dagegen soll
den Bauherren und Architehten hinsichtlich der Rkünstlerischen
Geschmacherichtung und des Baustils kein Zwang auferlegt
werden.“
5. Uber die Berüchsichügung e eetberischer eesichte unt
hat das Min. d. J. vom 31. 66 a II K)
noch folgendes Et „Was die rint 0% Architekten
X. als bünstlerischer Sachverständiger anlangt, so
sieht sich das Ministerium doch veranlaßt darauf aufmerksam
zu machen, daß eine Prüfung von Bauanzeigen aus künstlerischen
Gesichtspunkten nach § 90 Abs. 2 des Allg. Baugesetzes
nur insoweit in Frage kommen kann, als Herstellungen,
welche dem Orte zur offenbaren Unzierde gereichen, untersagt
werden können oder durch Ortsgesetz für einzelne
Straßen oder Straßenteile höhere architektonische Anforderungen
an die zu errichtenden Gebäude gestellt werden. Es
soll sedoch nach der Begründung des Gesetzentwurfs S. 84
auch insoweit den Bauherren und Architekten hinsichtlich der
künstlerischen Geschmachksrichtung und des Baustils
kein Zwang auferlegt werden. Vielmehr sind nach einer
andern Stelle der Begründung (S. 48) namentlich bei eigenen
Wohn= und Wirtschaftsgebäuden die baupolizeilichen Anforderungen
auch danach zu bemessen, daß „die zur Annehmlichkeit
des Wohnens und Lebens wesentlich beitragende Befriedigung
individueller Geschmachs= und anderer Bedürfnisse ermöglicht
wird". So sehr deshalb auch das Ministerium des Innern
wünschen muß, daß namentlich in den Villenvororten D.s
für eine, ihrem Charakter entsprechende geschmachvolle bauliche
Entwichelung Sorge getragen wird, so wird sich eine Beeinflussung
der Bauenden in hünstlertscher Richtung in der
Regel doch auf eine Beratung und Berständigung zu beschränken
haben und darf keines falls zu einer Art von Kunstpolizei
werden.“
6. Uber ortsgesetzliche Bestimmungen zur Erhaltung
und Berücksichtigung historisch oder architektonisch
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