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Theile dem andern Theile zum weiteren Transporte in einen ruͤckwaͤrts liegenden Staat,
zu Folge der Bestimmung des H. 9 zugeführter Vagabunde von dem letzteren nicht an-
genommen würde: so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausge-
wiesen hatte, zur vorläufigen Beybehaltung zurückgebracht werden.
Um die Transporte gehörig zu dirigiren, sind zur beyderseitigen Uebernahme
folgende Orte und Behörden — und zwar
auf Großherzogl. Sichsischem Gebicthe: auf Fürstl. Schwarzburg-Sonderöhausischem Gebicthe:
die Großherzogl, Aemter zu Großrudestedt, die Fürstl. Aemter zu Klingen,
" "n -2 Allstedt, - - - -Sondershausen und
Oldioöleben, - - - -Arnstadt,
--Berka alJ,
Vieselbach,
n - -2 Ilmenau und
die Großherzogl. Stadt-Polizey-Kom-
mission zu Eisenach,
festgesekt worden.
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6. 15.
Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst Trans-
portes und Abgabe derselben an die Polizey-Behörde desjenigen Ortes, wo der
Transport als von Seiten des ausweisenden Staates für beendiget anzusehen ist.
it den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport
konventionsmaßig gegründet wird, übergeben. In solchen Faällen, wo keine Gefahr
zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses, in wel-
chem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland ge-
wiesen werden.
Ec sollen auch nie mehr als drey Personen zugleich auf den Transport gegeben
werden, es wäre denn, das sie zu einer und derselben Familie gehören und in dieser
Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.
Größere so genamte Vaganten-Schube sollen künftig nicht Statt finden.
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Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme
verpflichteten Staates geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des
ausweisenden Staates bezweckt wird: so können für den Transport und die Verpfle-
gun,z der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht
werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwarts liegenden Staate zugeführk