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8) an dem der Aufnahme vorhergehenden Sonntag ist auf dem Lande
von dem Ortspfarrer das Verzeichniß der schulfaähig gewordenen Kinder
von der Kanzel zu verlesen;
4) erst mit dem Tage, an welchem hiernach die Kinder in die Schule einge-
fuͤhrt werden sollen, tritt auch fuͤr die Aeltern die Verpflichtung zur Entrich-
tung des Schulgeldes ein.
Von dieser höchsten Vorschrift, welche schon durch Cirkular-Verordnung vom
29. September v. J. den Geistlichen und Schullehrern bekannt gemacht worden,
werden zu allgemeiner Nachachtung sämmtliche Acltern, welche schulfähige Kinder
haben, hiermit ebenfalls in Kenntniß gesetzt.
Eisenach den 1. Juny 1827.
Groß herzogliched Suhn lorsn Ober-Konsistorium.
Nebe.
V. Nachdem Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, gnadigst beschlossen ha-
ben, daß es bey dem, dem Erblehnherrn nach &. 7 Nr. 6 Tir. XXVIl der Pro-
zeßordnung für alle Lehensgefälle eingeräumten Vorzugörechte ebenfallo in Ansehung der
vor dem Jahre 1794 an Bürger oder Einwohner zu Ostheim zu Zinslehen verliehe-
nen Hauser und Güter der dortigen Ganerben sein Bewenden haben, ingleichen daß,
was die 1794 und bieher vererbten gauerblichen Häuser und Grundstücke daselbst,
sofern jene unter diesseitiger Hoheit stehen, betrifft, das bedungene unübersteigliche
Vorzugs= und Pfand-Recht wegen der aus dem Kontrakte herrührenden Verbind=
lichkeiten den ermeldeten Ganerben zugeskanden seyn soll: so wird solches auf höch-
sten Befehl zu Jedermanns Nachachtugg hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Eisenach den 12. Juny 1
Erbhenr oich- Scchsische Landeöregierung.
C. A. Thon.
VI. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem Amts-Aceessisten,
Ferdinand Gustav Adolph Schambach zu Vacha, die Erlaubniß zur Betreibung
der advokatorischen Praris vor den Untergerichten des Eisenach'schen Kreises, jedoch
mit Ausschluß des Amtes Vacha, und mit der Bestimmung, seinen Wohnsitz in Tie-
senort zu nehmen, zu ertheilen nädigst geruhet haben: so wird solches hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Eisenach den 15. Juny 1827.
Grekbentoicr i Landesregierung.