Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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1) die Aufnahme von Knaben aus der Bürgerschule in das Gymnasium kann 
nur einmahl des Jahres, und zwar jedesmahl zu Michaclis, Statt 
finden, wenn der neue Lehr-Kursus bey dem Gymnasium beginnt; 
e können auöschließlich solche Knaben zur Aufnahme für das Gym- 
nasium gemeldet werden, welche der ersten Klasse der Bürger- 
schule angehörten; 
sie müssen mit einem guten Zeugnisse ihres bisherigen Klassen-behrero 
über Fleiß und Wohlverhalten versehen seyn, und 
wie sich ohnehin versteht, bey der vorzunehmenden Prufung tüchtig für 
die Vorbereitungs-Klassen des Gymnasiums befunden werden. 
Alle Anmeldungen, bey welchen diese Bedingungen nicht erfüllt worden, sol- 
len künftig ohne Weiteres zurückgewiesen werden. 
Eisenach den 15. Juny 1827. 
Großherzogliches Scchsisches Ober-Konsistorium. 
D. J. A. Nebe. 
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III. Da bey uns zur Kenntniß gekommen, daß hier und da die Vorschrift 
des Gesetzes über die Schutpocken = Impfung vom 26. May vorigen Jahres, 
„daß kein Kind in die Schule aufgenommen werden soll, wenn dasselbe nicht 
durch einen, vom Physikus, oder von einem zur Praris legitimirten Arzte ausge- 
stellten Impf-Schein zuvor nachgewiesen, daß es die Schubpocken gehabt habe,“ 
nicht genau befolgt werde, indem Kinder theilS ohne Impf-Scheine, theils auf 
Impf-Scheine von nicht zur Ausstellung derselben berechtigten Chirurgen, Barbieren 
und Badern angenommen worden sind, ohne daß deöhalb Anzeige bey der zustän- 
digen Polizey-Unterbehörde gemacht worden wäre: so werden sämmtliche Schul- 
lehrer hierdurch erinnert und bedeutet, daß nur solche Impf-Scheine gesect- 
lich genügend seyen, welche ein Physikus oder ein zur Praxric legitimirter 
Arzt ausgestellt hat, daß aber die von einem Chirurgen, Barbier oder Bader 
auögestellten keineswegs hinreichen. 
Hiernach liegt es den Schullehrern, bey Vermeidung der gesethlichen Strafe, 
ob, alle diejenigen Kinder bey der gedachten Polizen= Unterbehörde anzuzeigen, 
welche zur Einführung in die Schulen gemeldet werden, ohne mit einem gültigen 
Impf-Scheine versehen zu seyn. 
Eisenach den 15. Jun 1827. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konfistorium. 
D. J. A. Nebe.
	        
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