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III. Da bey uns vorgekommen, daß zeither die Geistlichen von den
sowohl in der Woche, als auch an Som und Festtägen gehalten werdenden
Tänzen nicht regelmäßiy die gehörige Anzeige erhalten, diese An-
ordnung aber, damit der Pfarrer Gelegenheit habe, vor moglichen Unsittlichkeiten
zu warnen, auch seiner Pflicht gemaß, über die gehaltenen Tänze Behufs der
deßhalb festgesehten Abgabe an die General-Schultkasse Kontrole zu führen, nicht
aller Orten genau beobachtet worden: so werden die sammtlichen Justiz-Aemter
und Gerichte dieöseitigen Bereichs hierdurch aufgefordert, der bestehenden Berfas-
sung gemaß, in jedem Falle, wo bey ihnen die Erlaubniß, Tänze zu halten, nach-
gesucht wird, die Bittsteller anzuweisen, vic erhaltene Erlaubniß dem Ortspfarrer
bekannt zu machen, damit dessen ebenmäßige Genehmigung eingeholt werde; hier-
nach auch sämmtliche Schuldheißen genau zu instruiren.
Eisenach den 25. May 1327.
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konfistorium.
D. J. A. Nebe.
IV. Da bey der Ausführung des Gesetzes über die Schutzpocken-
Impfung vom 26. May 1826 sich ergeben hat, daß die bestehende Anord-
nung, wornach die Schullehrer jeden Fall, wo Kinder ohne vorschriftomäßige,
von solchen Aerzten ausgesteilte JInpf= oder resp. Freyscheine, welche zur Praris
autorisirt sind, in die Schule eingeführt werden sollen, bey der Polizey-Behörde
anzuzeigen haben — zu dem baabsichtigten Zwecke für jeht noch unzureichend ser,
indem unter den aͤlteren Schulkindern sich häufig solche befinden, welche ungeimpft
geblieben, oder ohne genügenden Erfolg geimpft worden: so wird, um deöhalb
die nöthige Kontrole eintreten zu lassen, und auf geschehene diesfallsige Mitthei-
lung Grohherzoglicher Landes-Direktion zu Weimar, den sämmtlichen Pfarrern
zur Pflicht gemacht und selbige hierdurch gemessenst angewiesen, von jedem zur
Ronfirmation angemeldetem Kinde die Vorzeigung des Impf-Scheins zu verlan-
gen, die Nahmen derjenigen aber, welche denselben nicht vorzeigen können, bey
der zuständigen Polizey-Behörde (dem betreffenden Amte, Stadtrathe oder Pa-
trimonial-Gerichte) sofort zur Anzeige zu bringen. Solches wird hierdurch zur
Nachachtung für Alle, die e angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Eisenach den 31. August 1827.
Großherzogliches Süchsisches Ober-Konfistorium.
D. J. A. Nebe.
V. Um verschiedene Zweifel zu beseitigen, welche bey Auslegung der Be-
stimmung im 5. 20 Nr. 4 der provisorischen Ober-Appellations= Gerichts-Drd-