Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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III. Da bey uns vorgekommen, daß zeither die Geistlichen von den 
sowohl in der Woche, als auch an Som und Festtägen gehalten werdenden 
Tänzen nicht regelmäßiy die gehörige Anzeige erhalten, diese An- 
ordnung aber, damit der Pfarrer Gelegenheit habe, vor moglichen Unsittlichkeiten 
zu warnen, auch seiner Pflicht gemaß, über die gehaltenen Tänze Behufs der 
deßhalb festgesehten Abgabe an die General-Schultkasse Kontrole zu führen, nicht 
aller Orten genau beobachtet worden: so werden die sammtlichen Justiz-Aemter 
und Gerichte dieöseitigen Bereichs hierdurch aufgefordert, der bestehenden Berfas- 
sung gemaß, in jedem Falle, wo bey ihnen die Erlaubniß, Tänze zu halten, nach- 
gesucht wird, die Bittsteller anzuweisen, vic erhaltene Erlaubniß dem Ortspfarrer 
bekannt zu machen, damit dessen ebenmäßige Genehmigung eingeholt werde; hier- 
nach auch sämmtliche Schuldheißen genau zu instruiren. 
Eisenach den 25. May 1327. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konfistorium. 
D. J. A. Nebe. 
IV. Da bey der Ausführung des Gesetzes über die Schutzpocken- 
Impfung vom 26. May 1826 sich ergeben hat, daß die bestehende Anord- 
nung, wornach die Schullehrer jeden Fall, wo Kinder ohne vorschriftomäßige, 
von solchen Aerzten ausgesteilte JInpf= oder resp. Freyscheine, welche zur Praris 
autorisirt sind, in die Schule eingeführt werden sollen, bey der Polizey-Behörde 
anzuzeigen haben — zu dem baabsichtigten Zwecke für jeht noch unzureichend ser, 
indem unter den aͤlteren Schulkindern sich häufig solche befinden, welche ungeimpft 
geblieben, oder ohne genügenden Erfolg geimpft worden: so wird, um deöhalb 
die nöthige Kontrole eintreten zu lassen, und auf geschehene diesfallsige Mitthei- 
lung Grohherzoglicher Landes-Direktion zu Weimar, den sämmtlichen Pfarrern 
zur Pflicht gemacht und selbige hierdurch gemessenst angewiesen, von jedem zur 
Ronfirmation angemeldetem Kinde die Vorzeigung des Impf-Scheins zu verlan- 
gen, die Nahmen derjenigen aber, welche denselben nicht vorzeigen können, bey 
der zuständigen Polizey-Behörde (dem betreffenden Amte, Stadtrathe oder Pa- 
trimonial-Gerichte) sofort zur Anzeige zu bringen. Solches wird hierdurch zur 
Nachachtung für Alle, die e angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 31. August 1827. 
Großherzogliches Süchsisches Ober-Konfistorium. 
D. J. A. Nebe. 
V. Um verschiedene Zweifel zu beseitigen, welche bey Auslegung der Be- 
stimmung im 5. 20 Nr. 4 der provisorischen Ober-Appellations= Gerichts-Drd-
	        
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