Nimritz mit Rehmen lehnenden Haͤuser und geschlossenen Guͤter, welche der-
mahlen
Johann Gottlob Peukert,
Johann Michael Sauberts Erben,
Johann Christoph Horn,
Christian Carl Muͤllers Erben,
Adam Christoph Jacob,
Andreas Starke,
Gottlob Pechmann und
Georg Jacob Guͤnther
besitzen, in ihrem ganzen Umfange an die Gerichtsherrschaft zu Nimritz fuͤr im-
mer und ewig dergestalt erb- und eigenthuͤmlich ab, daß die volle Erbgerichts-
barkeit in streitigen und nicht streitigen gerichtlichen Angelegenheiten lediglich
dem Freyherrlich Beust'schen Gerichte zu Nimritz über dieselben zustehen und
von dieser Gerichtsbehörde zur Ausübung gebracht werden soll.
Dahingegen tritt die Gerichtsherrschaft zu Nimritz mit Rehmen die ihr
zuständige volle Erbgerichtsbarkeit in streitigen und nicht streitigen gerichtlichen
Angelegenheiten über die in den Dörfern Colba und Döbritz gelegenen, dem Rit-
tergute Nimritz mit Rehmen lehnenden Häuser und geschlossenen Güter, welche
gegenwärtig die uUntersassen
Johann August Döpel,
Johann Christoph Möbius,
Bernhardt Friedrich Füchsel und
Johann Christoph Voigt, allerseits zu Colba, und
Johann Georg Starke zu Döbric
besitzen, in ihrem ganzen Umfange an die Gerichtsherrschaft zu Oppurg für im-
mer und ewig dergestalt erb= und eigenthümlich ab, daß, außer der Obergerichts-
barkeit, welche der letztern schon bisher über die ganzen Dörfer Colba und
Döbritz zugestanden hat, auch die volle Erbgerichtsbarkeit in allen streitigen und
nicht streitigen Angelegenheiten lediglich den Fürstlich Hohenloheschen Gerichten
zu Oppurg mit Colba und Posit zustehen und von dieser Gerichtsbehörde aus-
geübt werden soll.
Auf die Lehen= und Zinsverhältnisse der fraglichen Hiduser und Güter und
kunss Gerechtsame hat dieser Austausch= und Abtretungs-Vertrag keinen
Einfluß.