Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

Nimritz mit Rehmen lehnenden Haͤuser und geschlossenen Guͤter, welche der- 
mahlen 
Johann Gottlob Peukert, 
Johann Michael Sauberts Erben, 
Johann Christoph Horn, 
Christian Carl Muͤllers Erben, 
Adam Christoph Jacob, 
Andreas Starke, 
Gottlob Pechmann und 
Georg Jacob Guͤnther 
besitzen, in ihrem ganzen Umfange an die Gerichtsherrschaft zu Nimritz fuͤr im- 
mer und ewig dergestalt erb- und eigenthuͤmlich ab, daß die volle Erbgerichts- 
barkeit in streitigen und nicht streitigen gerichtlichen Angelegenheiten lediglich 
dem Freyherrlich Beust'schen Gerichte zu Nimritz über dieselben zustehen und 
von dieser Gerichtsbehörde zur Ausübung gebracht werden soll. 
Dahingegen tritt die Gerichtsherrschaft zu Nimritz mit Rehmen die ihr 
zuständige volle Erbgerichtsbarkeit in streitigen und nicht streitigen gerichtlichen 
Angelegenheiten über die in den Dörfern Colba und Döbritz gelegenen, dem Rit- 
tergute Nimritz mit Rehmen lehnenden Häuser und geschlossenen Güter, welche 
gegenwärtig die uUntersassen 
Johann August Döpel, 
Johann Christoph Möbius, 
Bernhardt Friedrich Füchsel und 
Johann Christoph Voigt, allerseits zu Colba, und 
Johann Georg Starke zu Döbric 
besitzen, in ihrem ganzen Umfange an die Gerichtsherrschaft zu Oppurg für im- 
mer und ewig dergestalt erb= und eigenthümlich ab, daß, außer der Obergerichts- 
barkeit, welche der letztern schon bisher über die ganzen Dörfer Colba und 
Döbritz zugestanden hat, auch die volle Erbgerichtsbarkeit in allen streitigen und 
nicht streitigen Angelegenheiten lediglich den Fürstlich Hohenloheschen Gerichten 
zu Oppurg mit Colba und Posit zustehen und von dieser Gerichtsbehörde aus- 
geübt werden soll. 
Auf die Lehen= und Zinsverhältnisse der fraglichen Hiduser und Güter und 
kunss Gerechtsame hat dieser Austausch= und Abtretungs-Vertrag keinen 
Einfluß. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.