Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Ebenso verbleibt auch die Obergerichtsbarkeit und die ausschließliche Kogni- 
tion in allen Kirchen-, Schulen= und reinen Gemeinde= auch Steuer-Lokal- 
Kommissions= und Militar= Angelegenheiten, gleichwie über das ganze Dorf Solk- 
witz, auch über die dortigen Nimritzer Lehens= und Erbgerichts = Untersassen 
nach wie vor, unverändert, indem die Gemeinde Solkwitz als solche und als 
moralische Person, so wie in allen Kommunal-Sachen dem Rittergute Oppurg 
untergeben bleibt. 
Die bereits rechtshängigen gerichtlichen Angelegenheiten, welche einen oder 
den andern der oben genannten Erbgerichts-Untersassen angehen, werden von 
demjenigen Gerichte, vor welchem sie schon vor Eingang der Bestätigung dieses 
Vertrages angebracht und anhängig sind, beendiget und durchgeführt; daben aber 
wird mündliche oder schriftliche Requisition des andern betheiligten Gerichtes vor- 
kommenden Falles ausdrücklich vorbehalten. 
Der in seinen wesentlichen Punkten so eben angegebene Vertrag hat heute 
die landesobrigkeitliche Bestätigung und lehenherrliche Genehmigung erhalten und 
wird alles dieß nunmehr hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar den 26. July 1828. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
Ordenverleihungen. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben Sr. Ercellenz, dem Ks- 
niglich Preußischen General-Lieutenant und Kommandeur des 4ten Armee-Korps, 
Herrn von Jagow, das Großkreuz, dem Herrn Land-Jägermeister und 
Kammerherrn von Arnswald d. d., zu Zillbach, mit Hinsicht auf sein, am 21. 
July dieses Jahres rühmlichst erlebtes funfzigiähriges Dienst = Jubiläum, das 
Komthurkreuz, und dem Kammerherrn, Forst-Adjutanten und Jagdjunker, 
Herrn von Poseck allhier, das Ritterkreuz Hoöchstihres Hausordens vom 
weißen Falken zu verleihen gnädigst geruhet.
	        
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