Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Beförderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Geheimerath Herrn D. 
Christian Wilhelm Schweitzer zum wirklichen Geheimerath mit dem Eh- 
ten-Präditate: Ercellenz, den Kammer-Direktor, Kammerherrn und Ober- 
Forstuieister Herrn Friedrich August Freyherrn von Fritsch zum Ober-Jäger- 
meister, den Hofmarschall Herrn Carl Emil Freyherrn Spiegel von und zu 
Pickelsheim zum Ober-Hofmarschall, den Hofmarschall Herrn Friedrich 
Wilhelm von Bielke hieselbst zum Ober-Stallmeister, den Obrist, Kam- 
merherrn, General-Adjutanten und Landes-Direktions-Rath Herrn Gottfried Frie- 
drich Ernst Freyherrn von und zu Egloffstein, zu Eisenach, zum Schloß- 
hauptmann, den Kammerherrn Herrn Friedrich August Johann Freyherrn Vitz- 
thum von Egeröberg zum Oberschenk, und den Major und Kammerherrn Herrn 
Friedrich August von Beulwit allhier zu Höchstihrem General-Adjutanten 
mit dem Grade eines Obrist-Lieutenants zu ernennen in Gnaden geruhet. 
Ferner haben Allerhöchstdieselben dem Instruktor der Prinzen Söhne und 
Piinzessin Tochter des Herzogs Bernhard Hoheit und Liebden, Friedrich Carl 
Rockenbrandt, den Charakter als Rath, sowie dem 1sten Amts-Aktuar des 
Justiz-Amtes Gerstungen, Johann Friedrich Haberfeld, den Charakter als 
Amts-Kommissar verliehen, hiernächst den Kammerdiener Carl Heinrich Hahn 
zum Kämmerirer und den Kammer-Laquey August Zachariä zum Kam- 
merdiener gnädigst ernannt. 
Ehrenauszeichnungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben gnädigst geruhet, dem Leibjä- 
ger Heerwart zu Zella und dem Apotheker D. Heinrich, zu Allstedt, beyden 
die silberne Civil-Verdienstmedaille mit der Erlaubniß zum Tragen am 
Bande des weißen Falkenordens zu verleihen. 
Versehzung in den Ruhestand mit Pension. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Floßverwalter Johann 
Jacob Sommer allhier, in Anerkennung seiner langjährigen treugeleisteten 
Dienste, auf sein unterthänigstes Ansuchen, der von ihm zeither verwalteten 
Stelle zu entheben und ihn mit einer angemessenen Pension in den Ruhestand 
zu verseben gnädigst geruhet.
	        
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