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ten, indem sie außerdem für das laufende Baujahr durchaus unberücksichtigt blei-
ben und in das nächste Baujahr verwiesen werden müssen.
Weimar den 19. August 1828.
Großherzoglich Sächfisches Ober-Konsistorium.
Percer.
V. Wir finden für nöthig, die durch das höchste Normativ-Restkript
vom 16. Januar 1824 und den Circular-Befehl vom 11. May desselben Jah-
res ertheilte Anordnung, daß das Kirchenvermögen, auch da, wo es bau= und
reparatur-pflichtig ist, doch nie so weit angegriffen werden dürfe, daß es unfahig
werde, seine etatsmäßigen und laufenden Ausgaben zu bestreiten, und daß in sol-
chen Fällen die Kirchgemeinde aushülfsweise in Anspruch zu nehmen und diesfalls
der verfassungsmäßige Geschäftsweg zu betreten sey, hiermit auf das entschieden-
ste zu wiederholen, und hierbey zugleich an die Beobachtung der in der Kirchen-
ordnung Buch II, Cap. 29, §. 8, enthaltenen Vorschrift, daß ohne unsere aus-
drückliche Erlaubniß und Genehmigung Kirchen = Kapitale nicht angegriffen und
verwendet werden dürfen, geschärft zu erinnern.
Weimar den 19. August 1828.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Peucer.
VI. Nachdem der Stadtrichter Flemming zu Weida um Entlassung von
dieser Stelle gebeten, der Stadtgerichts = Aktuar Bleimüller daselbst aber die
Amts-Advokatur zu Buttstadt erlangt hat, ist nach vorschriftsmaßig erfolgten
Wahlen zu jener Stelle der Advokat und Gerichts-Direktor Gottlieb Maul
zu Weida, zu dieser der Rechts = Kandidat Friedrich Gottlieb Gabler
ebendaselbst, von Großherzoglicher Landes = Direktion, in Gemaßheit des §. 583
der Weidaischen Stadtordnung, der unterzeichneten Landesregierung zur Bestaäti-
Zung vorgestellt worden.
bebtere hat hiergegen kein Bedenken gefunden uud daher dem Justiz-Amte
Weida Auftrag zur Verpflichtung ertheilt.
Dem zufolge ist nun auch von diesem Amte genannter Manl zum Stadt-
richter und Gabler zum Stadtgerichts-Aktuar in Weida am 6. dieses Mona-
thes behörig verpflichtet und in die gedachten Stellen eingewiesen worden. Es
wird daher alles dieses hiermit offentlich kund gemacht.
Weimar am 25. August 1828.
Großherzoglich Sichsische Landesregierung.
von Müller.
VII. Des durchlauchtigsten Großherzogs, Königliche Hoheit, haben die in
dem Eisenach'schen Kreise zeither beobachtete gesetzliche Bestimmung, nach welcher