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ist, und es muß dann des Schaͤfers erstes Geschaͤft seyn, die ganze Heerde Stuͤck vor
Stuͤck genau durchzusehen und jedes verdaͤchtige Schaaf sofort von den gesunden
zu trennen. Ueberdieß ist dafuͤr zu sorgen, daß die auf solche Weise abgesonder-
ten Stuͤcke von eigends dazu angestellten Wärtern in besonderen Ställen gewartet
werden, welche sich dann von der gesunden Heerde entfernt halten müssen.
Sowohl die Schutz-Impfung als die Noth-Impfung ist am besten durch
geschickte Thierärzte und unter den oben angegebenen Vorschriftsmaaßregeln vorzu-
nehmen, immer aber die Trennung der natürlich angesteckten von den geimpften
Schaafen streng zu beobachten.
Hiernächst muß, sobald in einer Heerde die Pocken ausgebrochen sind:
1. der Besitzer augenblicklich Anzeige davon bey der Ortsobrigkeit machen,
von welcher sofort an uns deshalb zu berichten, auch benachbarten in -und
ausländischen Polizey-Behörden geeignete Mittheilung zu machen ist.
2. Die Besitzer der angesteckten Heerden und die benachbarten Schaafeigen-
tbümer sind schuldig, ihre Heerden in der jedesmahl polizeylich zu bestim-
menden Entfernung von einander getrennt zu halten.
3. Koppeltriften werden, insofern nicht der eine oder der andere Theil auf
deren einstweilige Benutzung verzichtet, durch freywilliges Uebereinkommen
der Betheiligten, da nöthig, unter Einwirkung des Bezirkslandraths so
abgetheilt, daß die triftenden Schaafheerden einander nicht zu nahe kommen.
4. Aller Ankauf oder Tausch aus der angesteckten Heerde muß, bis nach voͤl-
liger Beendigung der Kraskheit und nach ausdrücklich wiedergegebener po-
lizeylicher Erlaubniß, eben so wie das Treiben von anderen Schaafheerden
durch den Ort, in welchem die Seuche herrscht, gänzlich unterbleiben.
5. Auch nach dem Aufhören der Krankheit müssen die gesund gebliebenen
Schaafe von den Kranken noch sechs Wochen lang gesondert bleiben.
6. Kein Schüfereybesitzer kann die Impfung einer dritten koppeltriftberechtig-
ten Schaafheerde durch seinen Widerspruch aufhalten oder hindern, viele
mehr steht jedem Schaafhalter, wenn in seiner eignen, oder einer benach-
barten Heerde die Pocken ausgebrochen sind, die Befugniß zu, seine ganze
Heerde impfen zu lassen und auf Theilung der Koppeltrift bey dem Be-
Firkslandrathe die geeigneten Antrage zu stellen.
Weimar den 23. September 1828.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.