Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzlammlung

für  das

Furstentum  Reuf  jüngerer  Linie
Er.  869.
h  alt:  Geseb,  betrelend  die  Ergänzung  des  Einlammenstuergesere  vom  15.  Dult—  100.
Gesetz

vom  10.  Mai  1918,

betreffend  die  Ergänzung  des  Elnkommenstenergesetzes
vom  15.  Juli  1909.

 

 

Wu#r  heinrich  der  Siebenundzwanzigste
von  Gotles  Gnaden  Jüngerer  Kinie  regierender  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von
Mauen,  Herr  zu  Grei),  Aranichseld,  Gera,  Schleiz  und  Tobenstein  etr.  vtc.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:
§  1.

Abweichend  von  den  Vorschriften  des  Einkommenstenergesetzes  erfolgt  die
Veranlagung  des  gesamten  Einkommens  einer  physischen  Person  nach  dem  Ergebnisse
  des  dem  Steuerjahre  vorangegangenen  Kalender=  oder  Geschäftsjahres,
wenn  ihr  in  diesem  Jahre  während  des  gegenwärtigen  Krieges  aus
gewerblicher  Tätigkeit  oder  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  oder  als  stillem
Gesellschafter  oder  als  Mitglied  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  Beträge
zugeflossen  sind,  die  bei  der  Veranlagung  nicht  zur  Anrechnung  gelangen,  weil
die  Einkommensquelle  vor  Beginn  des  Stenerjahres  weggefallen  ist  oder  sich
wesentlich  geändert  hat.  Auch  Einkliufte  aus  einer  einmaligen  Tätigkeit  sind
hierbei  in  Aurechnung  zu  bringen.

Ausgegeben  om  15.  Mai  1918.  iv