Beförderungen.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben bey Höchstihrem Hofstaate die
beyden Rechts-Kandidaten, Carl Friedrich Christian Wilhelm Freyherrn von Fritsch
allhier und Carl August Franz Friedrich von Thüna zu Eisenach, zu Hofjunker
zu ernennen gnadigst geruhek.
Sodann haben Allerhöchstdieselbeg dem Rittergutsbesitzer, Amtsverwalter Chri-
stoph Gottlieb Barthel zu Alperstedt, den Charakter als Kommissions-Rath
verliehen, den Amts-Kommissar und Stadt-Syndikus, Jakob Christoph Hotzel
zu Geisa, zum Justiz-Amtmann und Kriminal-Richter des Justiz-Amtes
und Kriminal-Gerichtes zu Dermbach, den Kriminal-Gerichts-Assessor und 1sten
Aktuar, Carl Georg Heinrich Henschel zu Dermbach, zum Amts-Kommissar
md Stadt-Syndikus zu Geisa, den Amts-Advokaten Friedrich Christian
Steinmet zu Geisa, zum Kriminal-Gerichts-Assessor und 1sten Ak-
tuar zu Dermbach, ferner den vormahligen Rent-Amts-Accessisten, Carl Gottlieb
Christian Eylenstein allhier, zum Forstschreiber und den Bataillons-Chi-
rurg, Carl Wilhelm Ernst allhier, zum Hof-Zahnarzt mit Beybehaltung sei-
ner bisherigen Dienst-Funktionen, in Gnaden ernannt.
Demnächst haben Allerhöchstdieselben in Einverständniß mit des Herzogs zu
Sachsen-Altenburg, Durchlaucht, den Privat-Docenten, D. Jonathan Carl Zen-
ker zu Jena, zum außerordentl. Professor der medizinischen Fakultat auf
Höchstihrer Gesammt-Akademie zu ernennen gnädigst geruhet.
Dienstentlassung.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst geruhet, den Se-
kond-Lieutenant der Artillerie, Siegmund Lebrecht Richter allhier, wegen der
bey ihm eingetretenen Kränklichkeit, mittelst höchsten Patentes vom 18. v. M. aus
Hoöchstihren Militaär-Diensten zu entlassen.
Bekanntmachungen.
I. Da hier und da von mehren Aeltern das Vorurtheil genährt wird, als
ob die konfirmirten Schulkinder jebzt nicht mehr wie sonst gehalten we-
ren, bis Johannis des jedesmahligen Jahres der Konfirmation, die
Schule fortzubesuchen und bey dem dann anzuberaumenden öffentlichen Schul-Era-
men mit zu erscheinen: so werden alle Aeltern, Pflegeältern 2c. hierdurch gemes-
senst angewiesen, da jene gesetzliche Vorschrift keinesweges zurückgenommen ist,