Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

Beförderungen. 
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben bey Höchstihrem Hofstaate die 
beyden Rechts-Kandidaten, Carl Friedrich Christian Wilhelm Freyherrn von Fritsch 
allhier und Carl August Franz Friedrich von Thüna zu Eisenach, zu Hofjunker 
zu ernennen gnadigst geruhek. 
Sodann haben Allerhöchstdieselbeg dem Rittergutsbesitzer, Amtsverwalter Chri- 
stoph Gottlieb Barthel zu Alperstedt, den Charakter als Kommissions-Rath 
verliehen, den Amts-Kommissar und Stadt-Syndikus, Jakob Christoph Hotzel 
zu Geisa, zum Justiz-Amtmann und Kriminal-Richter des Justiz-Amtes 
und Kriminal-Gerichtes zu Dermbach, den Kriminal-Gerichts-Assessor und 1sten 
Aktuar, Carl Georg Heinrich Henschel zu Dermbach, zum Amts-Kommissar 
md Stadt-Syndikus zu Geisa, den Amts-Advokaten Friedrich Christian 
Steinmet zu Geisa, zum Kriminal-Gerichts-Assessor und 1sten Ak- 
tuar zu Dermbach, ferner den vormahligen Rent-Amts-Accessisten, Carl Gottlieb 
Christian Eylenstein allhier, zum Forstschreiber und den Bataillons-Chi- 
rurg, Carl Wilhelm Ernst allhier, zum Hof-Zahnarzt mit Beybehaltung sei- 
ner bisherigen Dienst-Funktionen, in Gnaden ernannt. 
Demnächst haben Allerhöchstdieselben in Einverständniß mit des Herzogs zu 
Sachsen-Altenburg, Durchlaucht, den Privat-Docenten, D. Jonathan Carl Zen- 
ker zu Jena, zum außerordentl. Professor der medizinischen Fakultat auf 
Höchstihrer Gesammt-Akademie zu ernennen gnädigst geruhet. 
Dienstentlassung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst geruhet, den Se- 
kond-Lieutenant der Artillerie, Siegmund Lebrecht Richter allhier, wegen der 
bey ihm eingetretenen Kränklichkeit, mittelst höchsten Patentes vom 18. v. M. aus 
Hoöchstihren Militaär-Diensten zu entlassen. 
Bekanntmachungen. 
I. Da hier und da von mehren Aeltern das Vorurtheil genährt wird, als 
ob die konfirmirten Schulkinder jebzt nicht mehr wie sonst gehalten we- 
ren, bis Johannis des jedesmahligen Jahres der Konfirmation, die 
Schule fortzubesuchen und bey dem dann anzuberaumenden öffentlichen Schul-Era- 
men mit zu erscheinen: so werden alle Aeltern, Pflegeältern 2c. hierdurch gemes- 
senst angewiesen, da jene gesetzliche Vorschrift keinesweges zurückgenommen ist,
	        
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