muͤssen, die requirirende Stelle der requirirten lediglich die baaren Auslagen
für Bothenlohn und Postgelder, für Verpflegungs-Gebühren, Transport und
Bewachung der Gefangenen zu berechnen und zu erstatten haben soll, woge-
gen alle andere Kosten für Protokollirung, Schreib= und Abschriftgebühren,
so wic für die an die Gerichts-Personen oder an die Kassen zu entrichtenden
Sporteln nicht aufgerechnet werden mögen.
Hoöchstem Befehle zu Folge wird die vorstehende Uebereinkunft hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht und es werden dabey zugleich besonderer gnädigster Anord-
nung zu Folge sämmtliche Justiz= Unterbehörden der hiesigen Lande zu Beobachtung
derselben gemessenst angewiesen.
Weimar den 8. Januar 1828.
Großherzogliche Sächsische Landesregierumg.
von Müller.
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu genehmigen geruhet,
daß von mun an für Estaffetten, Kouriers und Ertraposten die Entfernung von
Weimar nach Eckardtsberga zu drey und einer halben Meile postmäßig — wie
dieß Königl. Preuß. Seits schon seit langerer Zeit geschehen ist — berechnet werde,
wovon das Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt wird.
Weimar den 22. Januar 1828.
Großherzogliche Sächsische Oberpost-Inspektion.
F. von Schwendler.
VI. Von Großherzogl. Landes-Direktion ist dem prakticirenden Arzte, D.
Johann Gottlieb Boehsee, zeither zu Auma, auf Nachsuchen, gestattet worden,
seinen Wohnsib in der Stadt Berga zu nehmen, um daselbst und in der Umge-
gend arztliche und chirurgische Praris zu betreiben.
Weimar den 20. Januar 1828.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.