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2) ihnen in Betreff prozessualischer Vernachlässigungen ihrer Vertreter gleiche
Gerechtsame, wie den in Nr. XIV. des Gesetzes vom 16. May 1823
genannten Subjekten beygelegt seyn, auch
3) in Hinsicht der Freyheit von Gerichtskosten die Bestimmungen des Gesetzes
vom 17. Juny 1823 auf sie Anwendung erhalten sollen.
urkundlich ist gegenwärtiges Privilegium von Uns hochsteigenhändig unter-
zeichnet und verfassungsmäßig vollzogen worden.
So geschehen Weimar den 12. Februar 1828.
(I. S. Carl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch.
Diplomatische Angelegenheit.
Nachdem der am Großherzoglichen Hofe zeither accreditirte Kaiserlich Kö-
niglich Oesterreichische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister
Se. Fürstl. Gnaden Herr Anton Carl Fürst Palffy von Erdöd, Kaiserlich
Königlich Oesterreichischer wirklicher Kämmerer, Ritter mehrer hohen Orden, von
seinem Allerhöchsten Hofe abgerufen worden war: so geruheten Se. Königliche
Hoheit, der Großherzog, demselben die gewöhnliche Abschieds -Audienz am 18.
dieses Monaths, Mittags gegen 3 Uhr, gnadigst zu ertheilen und das Kaiserlich
Königliche Zurückberufungsschreiben aus dessen Händen in Empfang zu nehmen.
Beförderungen.
Des Großherzogs, Königl. Hoheit, haben dem Kammer-Konsulent, Staats-
Fiökal und Hof-Advokaten D. Carl August Constantin Schnauß allhier den
Charakter als Rath verliehen, den Kriminalgerichts-Assessor und ersten Ak-
tuar bey'm Kriminal-Gerichte zu Weida, Johann Baptist Heller, zum Amts-
Kommissar und Aktuar des Justiz-Amtes zu Allstedt ernannt, dem Re-
visions-Accessisten Traugott Reyher allhier den Charakter als Landschafts-
kasse-Kalkulator ertheilt, und sodann den unterförster, Earl Friedrich