31
wenn nicht sofort die Huͤlfe der Landesbeamten dazu bewirkt werden kann, anzu-
halten; da dann die Angehaltenen jedesmahl an das naͤchste Amt des Landes,
worin sie ergriffen worden, abzugeben sind, welches wegen der Auslieferung nach
den gegebenen Vorschriften verfaͤhrt.
Gleichwie nun die gegenwaͤrtige Vereinbarung auf die Reziprozitaͤt gegruͤndet
und auf die Befoͤrderung einer unverweilten Justiz-Pflege lediglich gerichtet ist:
also werden in selbiger alle beyderseitigen Lande begriffen, und soll dieselbe dem-
nächst in den Landen der beyden höchsten paziszirenden Theile gewöhnlichermaßen
bekannt gemacht werden.
Höchstem Befehle zufolge werden diese Bestimmungen hiermit zur öffentli-
chen Kunde gebracht und sämmtliche Justiz-unterbehörden des Großherzogthums
zu deren genauen Befolgung angewiesen.
Weimar den 10. April 1828.
Großherzogliche Sachsische Lande5regierung.
von Müller.
II. Da der Amts-Advokat Carl Friedrich Briegleb zu Kaltennordheim
zum Gerichtshalter zu Frankenheim und Pirr ernannt und am 17. dieses Mo-
naths verpflichtet worden ist: so wird solches hierdurch bekannt gemacht.
Eisenach den 17. März 1828.
Großherzogliche Sachsische Landeoöregierung.
C. A. Thon.
IIII. Obwohl nach dem Publikandum vom 29. April 1817 Dispensations-
Gesuche in Bezug auf die Konfirmation der Kinder vor erfülltem gefetzlichen Al-
ter gänzlich verbothen worden: so sind doch neuerer Zeit und nahmentlich