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zu untersuchen hat, nach den Grundsätzen der seinem Verfahren zum Grunde lie-
genden Rechte eine größere Strafe nach sich zieht.
5.
Ist es aber zweifelhaft, welches von beyden Verbrechen eine größere Strafe
nach sich ziehe, oder sind beyde Verbrechen von gleicher Strafbarkeit: so unter-
bleibt die Auslieferung, wofern nicht in jedem einzelnen Falle durch Uebereinkunft
beyderseitiger Regierungen ein Anderes beliebt wird.
6.
Erfolgt die Auslieferung in einem solchen Falle, wo der Verbrecher in bepy-
den Landen sich vergangen hat, so werden dem requirirenden Richter die von dem
requtrirten Gerichte geführten Akten und alle sonst erforderlichen Nachrichten zu-
gleich mitgetheilt, um darnach die auf beyden Verbrechen beruhenden Strafen zu
erkennen, und auch sonst in Ansehung der Emschäbigung oder anderer Umstände
darauf die nöthige Rücksicht nehmen zu können.
7.
Wenn der Verbrecher, um dessen Auslieferung nachgesucht wird, nicht bereits
bey dem requirirten Gerichte sich in Haft befindet, so sollen zur Verhaftung des-
selben die schleunigsten Anstalten getroffen werden.
8.
Sobald der Verbrecher nach Artikel 3 auf eine in öffentlichen Blättern be-
kannt gemachte oder in besonderen Schreiben geschehene Requisition in Haft gezo-
gen ist, muß der requirirte Richter dem requirirenden davon unverzüglich Nachricht
ertheilen, damit dieser sodann die ungesaumte Abholung besorge. Der regquirirte
Richter hat demnach die eigene Abschickung des Verbrechers nur alsdann zu ver-
anstalten, wenn beyde Richter deshalb einverstanden sind.
9.
Amuch in solchen Kriminal-Fällen, wo nicht um die Auslieferung eines Ver-
brechers, sondern nur um Vernehmung der Zeugen oder anderer Personen, und
um Mittheilung der Akten oder sonstiger Nachrichten angesucht wird, sollen die
Gerichtsstellen der beyderseitigen Lande mit aller Willfährigkeit einander zu Hülfe