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Sollte derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt
haben und die Beytreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn:
so wird es angesehen, als ob derselbe kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze.
14.
Den in Kriminal-AUntersuchungen zu stellenden Zeugen und anderen abzuhö-
renden Personen sollen bey wirklich erfolgter Stellung die Reise= und Zehrungs-
Kosten, nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütungs-Sum-
me, und zwar nach deren von dem requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung
von dem regquirirenden Richter sofort verabreicht werden. Bedürfen dieselben des-
halb eines Vorschusses, so hat solchen Vorschuß das requirirte Gericht zu über-
nehmen, das requirirende Gericht aber ungesaumt wieder zu erstatten.
15.
Wegen Durchführung der Gefangenen durch beyderseitige Lande ist annoch
festgesezt, daß in den Fällen, wenn
a. der Arrestat kein Unterthan desjenigen Landesherrn ist, durch dessen Lande
die Durchführung geschieht;
b. die zur Wache mitgegebene Mannschaft nicht vom Militär ist, sondern nur
aus Polizey-Bedienten oder anderen Personen besteht, auch
c. nicht von beträchtlicher Anzahl und nur höchstens fünf Mann stark ist,
die Durchführung auf bloße Pässe der Polizey-Behörden, welche jedoch die obige
Einschränkung unter a. deutlich enthalten müssen, von den Garnisonen und jeden
Ortsobrigkeiten gestattet und die nöthige Assistenz daben geleistet werden soll.
In anderen Fällen aber ist darüber eine vorgängige Korrespondenz der höheren
Kollegien fernerweit erforderlich.
Gleichwie nun die gegenwärtige Vereinbarung auf die Reziprozität gegrün-
det und auf die Beförderung einer unverweilten Justiz-Pflege lediglich gerichtet
ist: also werden in selbiger alle beyderseitigen Lande begriffen, und soll dieselbe
demnachst in den Landen beyder höchsten paziszirenden Theile gewöhnlichermaßen
bekannt gemacht werden.