Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Sollte derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt 
haben und die Beytreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn: 
so wird es angesehen, als ob derselbe kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. 
14. 
Den in Kriminal-AUntersuchungen zu stellenden Zeugen und anderen abzuhö- 
renden Personen sollen bey wirklich erfolgter Stellung die Reise= und Zehrungs- 
Kosten, nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütungs-Sum- 
me, und zwar nach deren von dem requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung 
von dem regquirirenden Richter sofort verabreicht werden. Bedürfen dieselben des- 
halb eines Vorschusses, so hat solchen Vorschuß das requirirte Gericht zu über- 
nehmen, das requirirende Gericht aber ungesaumt wieder zu erstatten. 
15. 
Wegen Durchführung der Gefangenen durch beyderseitige Lande ist annoch 
festgesezt, daß in den Fällen, wenn 
a. der Arrestat kein Unterthan desjenigen Landesherrn ist, durch dessen Lande 
die Durchführung geschieht; 
b. die zur Wache mitgegebene Mannschaft nicht vom Militär ist, sondern nur 
aus Polizey-Bedienten oder anderen Personen besteht, auch 
c. nicht von beträchtlicher Anzahl und nur höchstens fünf Mann stark ist, 
die Durchführung auf bloße Pässe der Polizey-Behörden, welche jedoch die obige 
Einschränkung unter a. deutlich enthalten müssen, von den Garnisonen und jeden 
Ortsobrigkeiten gestattet und die nöthige Assistenz daben geleistet werden soll. 
In anderen Fällen aber ist darüber eine vorgängige Korrespondenz der höheren 
Kollegien fernerweit erforderlich. 
Gleichwie nun die gegenwärtige Vereinbarung auf die Reziprozität gegrün- 
det und auf die Beförderung einer unverweilten Justiz-Pflege lediglich gerichtet 
ist: also werden in selbiger alle beyderseitigen Lande begriffen, und soll dieselbe 
demnachst in den Landen beyder höchsten paziszirenden Theile gewöhnlichermaßen 
bekannt gemacht werden.
	        
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