Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Herrn Vaters, Königl. Hoheit, zur größten Betrübniß Seines Hauses und Sei- 
ner gesammten uUnterthanen aus dieser Zeitlichkeit abgefordert hat, durch Höchst- 
dessen Ableben aber die Regierung des Großherzogthumes in der Gesammtverei= 
nigung aller seiner alteren und neueren Gebiethstheile nach dem Rechte der Erst- 
geburt auf Uns übergegangen ist und Wir aus St. Petersburg, wohin Uns an- 
dere theuere Pflichten auf einige Zeit gerufen hatten, an dem heutigen Tage in 
das Großherzogthum zurückgekehrt sind: 
Als säumen Wir nicht länger, gegen sämmtliche Bürger und Unterthanen 
in den Städten und auf dem Lande, alle Staatsdiener und überhaupt alle Unse- 
ren Erblanden Angehörige, welchen Standes, welcher Würde und welchen We- 
sens sie immer seyn mögen, es anburch auszusprechen, wie Wir zu ihnen des 
festen Vertrauens sind, daß sie Uns für ihren rechtmäßigen und einzigen Landes- 
herrn so willig als pflichtmaßig erkennen, Uns unverbrüchliche Treue und unwei- 
gerlichen Gehorsam leisten und in allen Stücken sich, wie es guten Unterthanen 
gegen ihre von Gott verordnete Landeöherrschaft eignet und gebühret, gegen Uns 
bezeigen werden. 
Um die feyerliche Erklärung hierüber, nach den Bestimmungen des Grund- 
gesehes vom 5. May 1816 durch die Abgeordneten der drey Landstände des 
Großherzogthumes und durch diese, ihre Vertreter, von allen Unseren Untertha- 
nen, zu empfangen, auch gleichzeitig dem §. 126 des gedachten Grundgesetzes 
Unsrerseits in den Gesinnungen zu genügen, in welchen Wir die Werke Unseres 
nun in Gott ruhenden Herrn Vaters überhaupt ehren, erhalten, schützen und 
schirmen werden, haben Wir einen außerordentlichen Landtag sofort berufen lassen. 
Dieser außerordentliche Landtag soll sich am 10. August d. J. in Unserer Resi- 
denz-Stadt Weimar versammeln. 
Uebrigens haben sämmtliche Landes-Kollegien und Behörden in dem Groß- 
herzogthume ihre Verrichtungen gebührend, nach den bestehenden Gesetzen und 
nach ihren gegen Uns bereits erneuerten Amtspflichten, ohne einige Unterbre- 
 
	        
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