Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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legiums richten und diese ordnungswidrig mit ihrem Anliegen behelligen, indem 
sie in dem irrigen Wahne stehen, es könne dieß ihren Zwecken förderlich seyn. 
Zu Abstellung dieser Ungebühr wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß 
jede Geschaftseingabe, die einen bey unterzeichneter Landesregierung vorkommen- 
den Gegenstand betrifft, lediglich an das Kollegium selbst, oder doch, in beson- 
deren geeigneten Fällen, nur an den Chef derselben zu richten ist und außerdem 
unberücksichtiget bleiben muß. 
Weimar den 17. July 1828. 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
VIII. Da bey den auf das laufende Jahr, besonders von den Gerichtsstellen alter 
Lande des hiesigen Regierungsbezirkes, eingesendeten Depositen-Tabellen mehrfach 
zu bemerken gewesen, daß diese, dem §. 21 des Depositen-Gesetzes vom 14. 
May 1821 entgegen, nicht von sämmtlichen Schlüsselinhabern unterschrieben wor- 
den: so wird auf die dießfallsige Vorschrift des letztern mit dem Bemerken hier- 
mit verwiesen, daß künftig die vorschriftswidrig nicht vollzogenen dergleichen Ta- 
bellen den betreffenden Gerichtsstellen auf deren Kosten zu Ergänzung der fehlen- 
den Unterschriften zurückgesendet werden sollen. · 
Weimar am 17. July 1828. 
Großherzogliche Saͤchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
IX. Da es den Vorstehern der untergerichtsbehörden nicht zusteht, ihren 
Subalternen auf länger denn auf höchstens acht Tage — am wenigsten aber in 
das Ausland — ohne vorherige Anfrage bey Uns urlaub zu ertheilen: so wer- 
den gedachte Behörden hiermit zu Erstattung der erforderlichen schriftlichen An- 
zeigen in vorkommenden Fällen gemessenst angewiesen. 
Weimar am 31. July 1828. 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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