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des im Bereiche des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums zu Weimar errichteten
allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus.
g. I.
Seit dem 3. September 1825 besteht im Bereiche des Großherzoglichen
Ober-Konsistoriums zu Weimar ein allgemeiner Pfarrwitwen-Fiskus.
S. II.
Theilnehmer an demselben sind alle in diesem Bereiche mit einer Pfarrstelle
wirklich beamtete Stadtpfarrer und Landpfarrer, einschließlich die Diakonen, so-
wohl die völligen Stellinhaber als ihre Substituten, bloß mit Ausnahme derjeni-
gen Hülfsprediger, welche bey einem Pfarramte, ohne mit demselben wirklich
schon betraut worden zu seyn, nur zur zeitigen oder auch bleibenden Aushülfe
angestellt sind.
S. III.
Die Theilnahme ist nicht eine freywillige, sondern sie ist für alle oben be-
zeichnete wirkliche Pfarrer des Bereiches nothwendig und gesetzlich. Wie daher
jeder Pfarrer mit dem Tage der Einführung in das geistliche Amt sogleich und
ohne Weiteres Mitglied der Anstalt wird, so kann ein Auötritt aus der Anstalt
nicht Statt finden, es wäre denn, daß irgend ein Pfarrer eine Anstellung außer
dem Bereiche des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums zu Weimar annähme,
oder sonst auf seine Anstellung in jenem Bereiche freywillig verzichtete, als in
welchen Fällen er nicht nur der Ansprüche an den hiesigen Fiskus, sondern auch
der geleisteten Beyträge verlustig geht.
Gleicher Verlust tritt, in Ucbereinstimmung mit §. 14 des Gesetzes über die
Pensionirung der Witwen und Waisen der Staatsêdiener alsdann ein, wenn der
Verstorbene seines Dienstes auf rechtliche Weise entsetzt oder entlassen worden
war. Der Gnade des Regenten bleibt jedoch solchenfalls vorbehalten, unschuldi-
gen und dürftigen Witwen und Waisen einige Unterstützung aus dem Pensions-
Fonds und nach Befinden selbst den ganzen Betrag der Pension zu verwilligen.
Wenn ein Geistlicher wegen Alters oder unverschuldeter Dienstunfähigkeit der
fernern Dienstleistung enthoben wurde: so hat dieß auf die Ansprüche der Wit-
wen und Kinder keinen abändernden Einfluß.