Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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des im Bereiche des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums zu Weimar errichteten 
allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus. 
g. I. 
Seit dem 3. September 1825 besteht im Bereiche des Großherzoglichen 
Ober-Konsistoriums zu Weimar ein allgemeiner Pfarrwitwen-Fiskus. 
S. II. 
Theilnehmer an demselben sind alle in diesem Bereiche mit einer Pfarrstelle 
wirklich beamtete Stadtpfarrer und Landpfarrer, einschließlich die Diakonen, so- 
wohl die völligen Stellinhaber als ihre Substituten, bloß mit Ausnahme derjeni- 
gen Hülfsprediger, welche bey einem Pfarramte, ohne mit demselben wirklich 
schon betraut worden zu seyn, nur zur zeitigen oder auch bleibenden Aushülfe 
angestellt sind. 
S. III. 
Die Theilnahme ist nicht eine freywillige, sondern sie ist für alle oben be- 
zeichnete wirkliche Pfarrer des Bereiches nothwendig und gesetzlich. Wie daher 
jeder Pfarrer mit dem Tage der Einführung in das geistliche Amt sogleich und 
ohne Weiteres Mitglied der Anstalt wird, so kann ein Auötritt aus der Anstalt 
nicht Statt finden, es wäre denn, daß irgend ein Pfarrer eine Anstellung außer 
dem Bereiche des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums zu Weimar annähme, 
oder sonst auf seine Anstellung in jenem Bereiche freywillig verzichtete, als in 
welchen Fällen er nicht nur der Ansprüche an den hiesigen Fiskus, sondern auch 
der geleisteten Beyträge verlustig geht. 
Gleicher Verlust tritt, in Ucbereinstimmung mit §. 14 des Gesetzes über die 
Pensionirung der Witwen und Waisen der Staatsêdiener alsdann ein, wenn der 
Verstorbene seines Dienstes auf rechtliche Weise entsetzt oder entlassen worden 
war. Der Gnade des Regenten bleibt jedoch solchenfalls vorbehalten, unschuldi- 
gen und dürftigen Witwen und Waisen einige Unterstützung aus dem Pensions- 
Fonds und nach Befinden selbst den ganzen Betrag der Pension zu verwilligen. 
Wenn ein Geistlicher wegen Alters oder unverschuldeter Dienstunfähigkeit der 
fernern Dienstleistung enthoben wurde: so hat dieß auf die Ansprüche der Wit- 
wen und Kinder keinen abändernden Einfluß.
	        
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