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S. IV.
Jeder Theilnehmer zahlt ein An= und Eintrittsgeld von vier Thalern in
Weimarischem Kurrent-Gelde, und bey jeder Beförderung in eine eintraglichere
Stelle zwey Thaler. Eine nicht bloß auf gewisse Zeit beschränkte, des Jahres
wenigstens fünf und zwanzig Thaler betragende Gehaltszulage wird als Beförde-
rung angesehen.
g. V.
Außerdem zahlt jeder Pfarrer halbjaͤhrig (den 1. April und den 1. Okto-
ber) ein Prozent des in den Listen des Ober-Konsistoriums eingezeichneten Er-
trages seiner Stelle, doch so, daß, wenn solcher über sieben Hundert und zwan-
zig Thaler betragen sollte, die Abgabe nur von der eben ausgesprochenen Summe
entrichtet wird. Ein in Ruhestand versetzter Geistlicher (0. III) zahlt diese Bey-
träge nicht von dem ganzen Ertrage der Stelle, sondern nur von der ihm per-
sönlich ausgeworfenen Pension; ein Substitut zahlt dieselben von dem Betrage
desjenigen Gehaltes, den er als Substitut zu beziehen hat. Wer mit diesen
Beyträgen im Rückstande bleibt, muß sich gefallen lassen, daß ihm solche von der
bereitesten Besoldung gekürzt werden.
g. VI.
Auch tritt bey jeder Erledigung einer geistlichen Stelle, wodurch solche auch
erfolgt seyn möge, zum Besten des Fiskus einc zweymonathliche Offenlassung der-
gestalt ein, daß das gesammte Einkommen der erledigten Stelle, soviel davon
auf zwey Monathe kömmt, mithin ein Sechstheil des ganzen Jahresertrages dem
Fiskus zu Gute erhoben und an denselben cingczahlt wird.
Der Kürze halber und um alle Berechnungen zu vermeiden, wird das zwey-
monathliche Einkommen jedesmahl dem neu antretenden Pfarrer mit überwiesen,
welcher dagegen den sechsten Theil des eingezeichneten Stellertrages, ohne beson-
dere Berechnung des zeitherigen Mehr-oder Minder-Ergebnisses, an den Fiskus
schlechterdings abzugewähren hat.
Die sämmtlichen während dieser zwey Monathe vorfallenden, sowohl stehen-
den als zufalligen Amtsarbeiten werden von den für solche von der Ephorie aus-
zuschreibenden Vikarien unentgeldlich verrichtet.