Full text : Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. (2)

E.  Instruktion,

betreffend

Kriegsbetrieb  und  Militärbetrieb  der  Eisen—
bahnen.

8.  1.

1.  Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  auf  dem  Kriegs—
schauplatze  selbst  oder  in  dessen  Nähe  haben  bezüglich  der  Ein—
richtung,  Fortführung,  Einstellung  und  Wiederaufnahme  des
Bahnbetriebes  den  Anordnungen  der  Militärbehörde  Folge  zu
leisten.

Im  Falle  des  Zuwiderhandelns  gegen  diese  Anordnungen
ist  die  Militärbehörde  berechtigt,  sie  auf  Kosten  der  Eisenbahn—
verwaltungen  zur  Ausführung  zu  bringen  (K.  L.  G.  8.  31).

2.  Welche  Eisenbahnen  als  auf  dem  Kriegsschauplatz
oder  in  dessen  Nähe  liegend  anzusehen  sind,  bestimmt  der
Kaiser.  Die  Art  und  Weise,  in  welcher  die  zuständige  Militärbehörde
  ihre  Anordnungen  bezüglich  der  Einrichtung,  Fortführung,
  Einstellung  und  Wiederaufnahme  des  Betriebes  im
Falle  des  Zuwiderhandelns,  auf  Kosten  der  Eisenbahnverwaltung
  zur  Ausführung  zu  bringen  hat,  bestimmt  sich  im
einzelnen  Falle  nach  den  besonderen  Umständen.  Erforderlichenfalls
  kann  die  Militärbehörde  die  Verwaltungsvorstände
der  auf  dem  Kriegsschauplatz  oder  in  dessen  Nähe  liegenden
Eisenbahnen  ihrer  auf  Einrichtung,  Fortführung,  Einstellung
und  Wiederaufnahme  des  Bahnbetriebes  bezüglichen  Funktionen
entheben  und  diese  selbst  übernehmen  (K.  L.  G.  A.  V.  15).

Gesetzliche
Verpflichtungen.