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gefürsteten Grafen zu Henneberg, Herrn zu Blankenhayn, Neustadt und Tauten-
burg, als Euerm nunmehrigen Landeöherrn und, was die Vasallen noch inson-
derheit anlangt, auch Lehenherrn, so wie Hoöchstdessen Leibeserben und Nachfol-
gern in der Regierung, nach dem Rechte der Erstgeburt Ihr und sie unterthä-
nig, treu, gehorsam, Folge thuend, hold und gewärtig seyn, Höchstdero Scha-
den und Nachtheil warnen und wenden, Frommen und Bestes aber fördern, auch
alles das thun und lassen wollet, was getreuen Unterthanen und, bezüglich auf
die Vasallen, getreuen Lehenleuten gegen ihre Landes-, Erb= und Lehenherrschaft
von Gott und von Rechts wegen zu thun und zu unterlassen zusteht, eignet und
gebührt und daß Ihr und sie auch das Geringste nicht dawider thun oder vor-
nehmen, noch, so viel an Euch ist, Anderen zu thun und zu unternehmen verstat-
ten wollet.
Ei dm:
Alles, was mir mit deutlichen Worten vorgesagt worden, ich auch wohr
verstanden habe, das will ich und das wollen diejenigen, durch deren
Wahl und in deren Nahmen ich hier erscheine, stet, fest und unverbrüch-
lich, auch treulich und ohne Gefährde halten und erfüllen, so wahr mixr
für mich und so wahr ihnen Gott helfe, durch Jesum Christum, unseren
Heiland, Amen!
II. Nachdem bisher den Rittergütern Oppurg und Nimritz die konkurrente
Erbgerichtsbarkeit über acht Einwohner zu Solkwitz und deren Güter zugestan-
den, von Großherzoglicher Landesregierung aber, in Erwägung der Nachtheile,
welche eine solche Konkurrenz für eine gute Rechtöpflege mit sich führt, die Ge-
richte zu Oppurg und Nimricz angewiesen worden, wegen Abstellung jener Ju-
risdiktions = Konkurrenz im Wege des Vertrages bey ihren Gerichts-Prinzipalen
Einleitung zu treffen: so haben hierauf die gedachten Gerichtsinhaber, nähmlich
des Herrn Fürsten August zu Hohenlohe Ocehringen Durchlaucht, als Besitzer
der Rittergüter Oppurg, Colba und Positz, und die Gebrüder Carl August Joa-
chim und Traugott Heinrich Freyherren von Beust, als vorhinnige gemeinschaft-
liche Besitzer der Kittergüter Nimrit mit Rehmen, unter Konkurrenz ihrer bev-
derseitigen Gerichtshalter, mit Bereitwilligkeit dieser Aufforderung entsprochen und
zu Purifikation jenes Verhltnisses sich folgendermaaßen vertragen:
Die Gerichtsherrschaft zu Oppurg, Colba und Positz tritt die ihr zu-
ständige konkurrente Erbgerichtsbarkeit, in streitigen und nicht streitigen gerichtli-
chen Angelegenheiten, über die in dem Dorfe Solkwitz gelegenen, dem Rittergute