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und diese Akten nebst den vervollständigten und berichtigten, auch mit
den erforderlichen Bemerkungen versehenen, Ortslisten bis zum 1. resp.
8. Oktober jeden Jahres an den Bezirkslandrath einzusenden.
So sorgfaltig und gewissenhaft auch viele Behörden diese Vorschriften bis-
her befolgt und die Erörterung aller Verhältnisse der Dienstpflichtigen ihres Be-
reiches, so weit als solche letzteren wohlthätig und vortheilhaft seyn konnte,
vorgenommen haben: so ist dieses doch nicht durchgängig geschehen, vielmehr öf-
ters vorgekommen, daß Dienstpflichtige über Obtiegenheiten, deren Unterlassung
nach der Strenge des Gesetzes bestraft werden mußte, so wie über ihre An-
sprüche auf gesetzliche Wohlthaten, deren Nichtbeachtung sie darum gebracht hat,
unbelehrt geblieben sind.
Wir finden uns daher bewogen, in Beziehung auf die vorgedachte Instruk-
tion, diejenigen Großherzogl. Justiz-Aemter, Patrimonial-Gerichte und Stadträthe,
welche einer diesfallsigen Aufforderung erst noch bedürfen, hierdurch anzuweisen,
mit der ihnen obliegenden Prüfung und Erörterung der Ortslisten, von
Amtswegen, auch die Nachfrage nach den, jedem Dienstpflichtigen et-
wa zustehenden, gesetzlichen Befreyungs-Ansprüchen, auf dem Grunde des
Gesetzes, 9. 11, jederzeit zu verbinden, die Ortsvorstände darüber
gehörig mit zu vernehmen und denselben, nach Befinden, die Benachrich-
tigung und Belehrung der Betheiligten darüber gemessenst aufzugeben,
damit letztere im Musterungstermine wegen dieser Ansprüche das Erfor-
derliche vorstellen, auch die dabey nöthigen Nachweisungen beybringen und
vorlegen können, davon aber, daß und wie solches alles geschehen,
zu dem Protokolle über die Ortslisten-Prüfung das Nöthige zu be-
merken,
wobey zugleich daran erinnert wird, daß die zur Ortsliste gehörigen Akten schlech-
terdings mit solcher an den Bezirkolandrath gelangen müssen und daß, wenn
sie zurückgeblieben sind, derselbe zu deren Abholung einen Wartebothen abzu-
senden hat.
Uebrigens wird zu Erläuterung des F. VI. der Instruktion sub B hier
bemerkt,
daß im Musterungstermine auch aus jedem Amtsorte der Schuld-
heiß, oder ein anderes der Ortsverhältnisse besonders kundiges und zu-
verlassiges Mitglied des Ortsvorstandes, bey Vermeidung der angedroh-
ten Strafe von 2 thlr., sich pünktlich einzufinden hat, um dem Landrathe
über die, wegen der Verhältnisse der Militaär-Pflichtigen ihres Orts an
sie gerichteten, Fragen Antwort zu geben.