Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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gemessenes Verhältniß zu der gelindern Strafe, welche dem Verbrecher bey glei- 
chem Vergehen nach den Gesetzen seines Wohnortes getroffen hätte, beobachtet 
werden. 
g. 5. 
Nach beendigter Untersuchung wider die Forst= und Jagdverbrecher und so- 
fort nach Eingang der deöhalb mit Beyfügung des constituirten Liquidi zu erlas- 
senden Rcquisition, resp. zu Einbringung der Strafe, in so fern solche in Geld 
besteht, des Ersatzes und der Kosten, soll mit schleunigster Erecution verfahren 
und Strafe, Ersatz und Kostenbetrag an das forum delicri commissi abge- 
geben werden; die Verbrecher aber, welche mit anderen als Geldstrafen belegt 
werden, sollen gehalken seyn, zu deren Verbüßung auf die unmittelbar, jedoch 
mit Beobachtung der F. 3 vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie erlas- 
sene Aufforderung des Richters, der die Untersuchung geführt hat, ad forum 
delicti commissi sich zu stellen. 
6. 
Es soll auch, wenn praevia causae cognitione sich ergiebt, daß der 
Verbrecher etwas nicht im Vermögen habe, von dem regqutirirten Richter ein ge- 
wöhnliches Attestat deshalb ertheilt, und in Ansehung der Einbringung der Ko- 
sten von Unvermögenden überhaupt, eine größere Strenge, als gegen die eigenen 
uUnterthanen beobachtet zu werden pflegt, von der requirirenden auswärtigen Be- 
börde nicht verlangt, auch sollen die Obrigkeiten der Forst= und Jagdverbrecher 
nicht durch Requisitionen um erecutivische Beytreibung ohne Noth behelliget, und 
dadurch die Kosten nicht fruchtlos gehäuft werden. 
d. 7. 
Hiernachst soll den beyderseitigen Forsibedienten zur Pflicht gemacht werden, 
diejenigen Verbrecher, die sie bey Verrichtungen auf ihrem Reviere in dies= oder 
jenseitigen Waldungen über Begehung von Wald= oder Jagdfreveln betreten 
dürften, bey dem Richter, unter dessen Jurisdiktion die Waldung gelegen ist, 
anzuzeigen. 
g. 8. 
Diese Uebereinkunft soll vom Tage der in beyderseitigen Landen zu bewir- 
kenden Publikation an in Kraft treten, und auf die nächstfolgenden Zehen Jahre 
mit stillschweigender Verlängerung bis zur erfolgenden Aufeündigung, welche so- 
dann jedem der hohen kontrahirenden Theile ein Jahr voraus freysteht, gelten.
	        
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