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gemessenes Verhältniß zu der gelindern Strafe, welche dem Verbrecher bey glei-
chem Vergehen nach den Gesetzen seines Wohnortes getroffen hätte, beobachtet
werden.
g. 5.
Nach beendigter Untersuchung wider die Forst= und Jagdverbrecher und so-
fort nach Eingang der deöhalb mit Beyfügung des constituirten Liquidi zu erlas-
senden Rcquisition, resp. zu Einbringung der Strafe, in so fern solche in Geld
besteht, des Ersatzes und der Kosten, soll mit schleunigster Erecution verfahren
und Strafe, Ersatz und Kostenbetrag an das forum delicri commissi abge-
geben werden; die Verbrecher aber, welche mit anderen als Geldstrafen belegt
werden, sollen gehalken seyn, zu deren Verbüßung auf die unmittelbar, jedoch
mit Beobachtung der F. 3 vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie erlas-
sene Aufforderung des Richters, der die Untersuchung geführt hat, ad forum
delicti commissi sich zu stellen.
6.
Es soll auch, wenn praevia causae cognitione sich ergiebt, daß der
Verbrecher etwas nicht im Vermögen habe, von dem regqutirirten Richter ein ge-
wöhnliches Attestat deshalb ertheilt, und in Ansehung der Einbringung der Ko-
sten von Unvermögenden überhaupt, eine größere Strenge, als gegen die eigenen
uUnterthanen beobachtet zu werden pflegt, von der requirirenden auswärtigen Be-
börde nicht verlangt, auch sollen die Obrigkeiten der Forst= und Jagdverbrecher
nicht durch Requisitionen um erecutivische Beytreibung ohne Noth behelliget, und
dadurch die Kosten nicht fruchtlos gehäuft werden.
d. 7.
Hiernachst soll den beyderseitigen Forsibedienten zur Pflicht gemacht werden,
diejenigen Verbrecher, die sie bey Verrichtungen auf ihrem Reviere in dies= oder
jenseitigen Waldungen über Begehung von Wald= oder Jagdfreveln betreten
dürften, bey dem Richter, unter dessen Jurisdiktion die Waldung gelegen ist,
anzuzeigen.
g. 8.
Diese Uebereinkunft soll vom Tage der in beyderseitigen Landen zu bewir-
kenden Publikation an in Kraft treten, und auf die nächstfolgenden Zehen Jahre
mit stillschweigender Verlängerung bis zur erfolgenden Aufeündigung, welche so-
dann jedem der hohen kontrahirenden Theile ein Jahr voraus freysteht, gelten.