Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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III. Nachdem der zeitherige Stadt-Syndikus Wirth zu Blankenhayn zum 
Landes-Direktions-Rathe allhier befördert worden, ist der Amts-Advokat Julius 
Otto Schumann allhier mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs als Stadtrichter und Stadt -Schuldheiß bey den Stadtrathen zu Blan- 
kenhapn und Magdala erwählt und am 25. vorigen Monathes durch eine dazu 
von uns ernannte Kommission als Stadtrichter verpflichtet und eingeführt worden. 
Im übrigen behalt es bey der in unserer Bekanntmachung vom 10. Februar 
dieses Jahres (Regierungs-Blatt Nr. 4, Ziffer IV) erwähnten Einrichtung, daß 
zwar alle gerichtlichen Geschäfte bey dem Stadtrathe zu Magdala von Blanken- 
hayn aus besorgt, auch Termine und Vernehmungen daselbst gehalten werden 
können, jedoch der Dirigent des Stadtrathes zu Blankenhayn sich wenigstens ein 
Mahl in jedem Monathe nach Magdala zu begeben und daselbst Gerichtstag zu 
halten hat, sein Bewenden. · 
Weimar am 2. Oktober 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Christian Friedrich Carl von Mandelsloh. 
IV. Nach der Beförderung des zeitherigen Stadt-Syndikus Wirth zu 
Blankenhayn zum Landes-Direktions = Rathe allhier ist der Stadtrichter und 
Stadt-Schuldheiß Julius Otto Schumann zu Blankenhayn zum Gerichtshalter 
bey dem von jenem bisher verwalteten Patrimonial-Gerichte zu Tännich mit 
Breitenheerda präsentirt, bestätigt und von ciner dazu ernannten Kommission 
am 26. vorigen Monathes verpflichtet und eingeführt worden. 
Weimar am 2. Dktober 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
Christian Friedrich Carl von Mandelsloh. 
V. Das unterzeichnete Kollegium hat in Erfahrung gebracht, daß von ver- 
schiedenen Branntweinbrennern bisher öfter Veränderungen an ihren Brennblasen 
vorgenommen worden sind, welche eine Vernehrung des Maßgehaltes der Blase 
zur Folge gehabt haben, ohne daß der Behirde von der bewirkten Veränderung 
Anzeige gemacht worden wäre. Da eine solce Verschweigung nicht nur der, in 
dem §. 2 Cap. VI des Impost-Regulativet vom 27. November 1821 enthal- 
tenen klaren Vorschrift, — nach welcher die Abgabe von dem im Lande fabrizir- 
ten ordinairen Branntwein sich nach der Komumtion der Scheffelzahl einer jeden 
Branntweinblase reguliren und diese Konsumtien nach dem Maßgehalte der Blase
	        
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